SRV

Schutzschriftenregisterverordnung

Verordnung über das elektronische Schutzschriftenregister

Vom 24.11.2015

Zuletzt geändert am 7.7.2021

§ 9

Barrierefreiheit

1Der Betreiber des Registers hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass für blinde und sehbehinderte Personen ein barrierefreier Zugang zum Register gewährleistet ist. 2Für die Gestaltung des Registers ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.