SRV

Schutzschriftenregisterverordnung

Verordnung über das elektronische Schutzschriftenregister

Vom 24.11.2015

Zuletzt geändert am 7.7.2021

§ 1

Inhalt und Aufbau des Registers

(1) Das Register enthält die Schutzschriften, die ihm gemäß § 945a Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung übermittelt worden sind.

(2) Das Register hat über jede eingestellte Schutzschrift folgende Angaben zu enthalten:

1. die Bezeichnung der Parteien,
2. die bestimmte Angabe des Gegenstands,
3. das Datum und die Uhrzeit der Einstellung der Schutzschrift.

(3) 1Das Register enthält eine Suchfunktion, die es dem Gericht ermöglicht, nach der Bezeichnung der Parteien zu suchen. 2Auf Grundlage des nach Satz 1 ermittelten Suchergebnisses kann die Suche durch Angabe des Gegenstands und des Zeitraums der Einreichung eingeschränkt werden.

(4) Die Suchfunktion stellt sicher, dass auch ähnliche Ergebnisse angezeigt und Eingabefehler sowie ungenaue Parteibezeichnungen toleriert werden.