Abschnitt 2
Schwangerschaftskonfliktberatung
§ 5
Inhalt der Schwangerschaftskonfliktberatung
(1)
1Die nach § 219 des Strafgesetzbuches notwendige Beratung ist ergebnisoffen zu führen.
2Sie geht von der Verantwortung der Frau aus.
3Die Beratung soll ermutigen und Verständnis wecken, nicht belehren oder bevormunden.
4Die Schwangerschaftskonfliktberatung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens.
(2)
Die Beratung umfaßt:
1.
das Eintreten in eine Konfliktberatung; dazu wird erwartet, daß die schwangere Frau der sie beratenden Person die Gründe mitteilt, derentwegen sie einen Abbruch der Schwangerschaft erwägt; der Beratungscharakter schließt aus, daß die Gesprächs- und Mitwirkungsbereitschaft der schwangeren Frau erzwungen wird;
2.
jede nach Sachlage erforderliche medizinische, soziale und juristische Information, die Darlegung der Rechtsansprüche von Mutter und Kind und der möglichen praktischen Hilfen, insbesondere solcher, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und Kind erleichtern;
3.
das Angebot, die schwangere Frau bei der Geltendmachung von Ansprüchen, bei der Wohnungssuche, bei der Suche nach einer Betreuungsmöglichkeit für das Kind und bei der Fortsetzung ihrer Ausbildung zu unterstützen, sowie das Angebot einer Nachbetreuung.
Die Beratung unterrichtet auf Wunsch der Schwangeren auch über Möglichkeiten, ungewollte Schwangerschaften zu vermeiden.