Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten
Vom
27.7.1992
Zuletzt geändert am
7.11.2024
§ 17
Hilfsmerkmale
(1)
Hilfsmerkmale der Erhebung sind:
1. Name und Anschrift der Einrichtung nach § 13 Absatz 1;
2. Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
(2)
Zum Zweck der Veröffentlichung nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3 dürfen die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Anschriften für die Zuordnung zu Kreisen und kreisfreien Städten verwendet werden.