SchKG

Schwangerschaftskonfliktgesetz

Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten

Vom 27.7.1992

Zuletzt geändert am 7.11.2024

Abschnitt 3
Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen

§ 12

Weigerung

(1) Niemand ist verpflichtet, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Mitwirkung notwendig ist, um von der Frau eine anders nicht abwendbare Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung abzuwenden.