Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten
Vom
27.7.1992
Zuletzt geändert am
7.11.2024
§ 22
Kostenerstattung
1Die Länder erstatten den gesetzlichen Krankenkassen die ihnen durch diesen Abschnitt entstehenden Kosten.
2Das Nähere einschließlich des haushaltstechnischen Verfahrens und der Behördenzuständigkeit regeln die Länder.