Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten
Vom
27.7.1992
Zuletzt geändert am
7.11.2024
Abschnitt 4
Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche
§ 15
Anordnung als Bundesstatistik
1Über die unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche wird eine Bundesstatistik durchgeführt.
2Die Statistik wird vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.