SchKG

Schwangerschaftskonfliktgesetz

Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten

Vom 27.7.1992

Zuletzt geändert am 7.11.2024

Abschnitt 4
Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche

§ 15

Anordnung als Bundesstatistik

1Über die unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche wird eine Bundesstatistik durchgeführt. 2Die Statistik wird vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.