2 Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt nimmt zentrale Verwaltungsaufgaben der Polizei wahr. 3 Es ist eine dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnete Dienststelle.
(1) Die Dienststellen der Polizei haben miteinander und mit anderen Stellen, denen die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung obliegt, zusammenzuarbeiten und die Sicherheitsbehörden über den Sicherheitszustand zu unterrichten.
(2) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, insbesondere des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Strafprozeßordnung (StPO) und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, können die Sicherheitsbehörden Dienststellen der Landespolizei Weisungen im polizeilichen Aufgabenbereich erteilen.
(3) 1 Weisungen nach Abs. 2 sollen an die unterste Polizeidienststelle gerichtet werden, deren Dienstbereich für den Vollzug der Weisung ausreicht. 2 Satz 1 gilt nicht für Weisungen des Staatsministeriums und der Regierungen.
(1) Im Rahmen des Staatshaushaltsplans kann das Staatsministerium durch Rechtsverordnung einzelne Aufgaben der ihm unmittelbar nachgeordneten Dienststellen der Polizei einer dieser Dienststellen allein übertragen.
(2) Die Polizei darf im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder des Bundes nur in den Art. 11 Abs. 3 entsprechenden Fällen und nach Art. 91 Abs. 2 des Grundgesetzes und nur dann tätig werden, wenn das jeweilige Landes- oder das Bundesrecht es vorsieht.
(3) 1 Einer Anforderung von Polizei durch ein anderes Land oder den Bund ist zu entsprechen, soweit nicht die Verwendung der Polizei in Bayern dringender ist als die Unterstützung der Polizei des anderen Landes oder des Bundes. 2 Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrags enthalten.
(1) Die Anforderung polizeilicher Dienstkräfte anderer Länder und des Bundes zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder des Freistaates Bayern (Art. 91 Abs. 1 des Grundgesetzes) ist dem Bayerischen Ministerpräsidenten vorbehalten.
(2) Zuständige Landesbehörde im Sinn von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 35 Abs. 1 Satz 1 BKAG für Ersuchen an das Bundeskriminalamt,
(3) 1 Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland können im Zuständigkeitsbereich des Freistaates Bayern Amtshandlungen vornehmen
(4) 1 Werden Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach Abs. 3 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die Bayerische Polizei. 2 Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeidienststelle, in deren örtlichem und sachlichem Dienstbereich sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit deren Weisungen.
(5) 1 Die Abs. 3 und 4 gelten für Polizeivollzugsbeamte des Bundes und Zollbedienstete, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwanges nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes gestattet ist, entsprechend. 2 Das gleiche gilt für Bedienstete ausländischer Polizeibehörden und -dienststellen, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder das Staatsministerium Amtshandlungen dieser Polizeibehörden oder -dienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt; in Bezug auf Maßnahmen der Strafverfolgung gelten die Abs. 3 und 4 entsprechend, soweit die auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder sonst nach dem Recht der internationalen Rechtshilfe zuständige Behörde zustimmt oder eine derartige Zustimmung nach den genannten Vorschriften entbehrlich ist.
(1) Für Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Polizei gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung, soweit eine Zuständigkeit nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz nicht gegeben ist.
(2) Über Aufsichtsbeschwerden gegen Maßnahmen, deren Ablehnung oder Unterlassung oder gegen das sonstige Verhalten der Polizei entscheidet
(3) 1 Abweichend von Abs. 2 entscheidet die Staatsanwaltschaft, wenn
(1) 1 Die Zentrale Datenprüfstelle nimmt die Aufgaben wahr, die nach dem Polizeiaufgabengesetz der Entscheidung einer hierfür eingerichteten unabhängigen Stelle bedürfen. 2 Sie übt ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung aus und gilt als oberste Dienstbehörde im Sinn des § 96 Satz 1 StPO und des Art. 6 Abs. 3 Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes.
(2) 1 Die Zentrale Datenprüfstelle wird von einem Beamten mit der Befähigung zum Richteramt geleitet, der durch das Staatsministerium für die Dauer von fünf Jahren bestellt wird. 2 Die Wiederbestellung ist zulässig. 3 Die Bestellung kann ohne die schriftliche Zustimmung des Beamten nur widerrufen werden, wenn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes über die Versetzung oder die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies zulässt. 4 Der Leiter der Zentralen Datenprüfstelle untersteht der Dienstaufsicht durch das Staatsministerium; Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) 1 Die Stellen der Bediensteten sind im Einvernehmen mit dem Leiter der Zentralen Datenprüfstelle zu besetzen. 2 Die Bediensteten können gegen ihren Willen nur im Einvernehmen mit dem Leiter versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden. 3 Sie sind in ihrer Tätigkeit im Sinn des Abs. 1 nur an die Weisungen des Leiters gebunden. 4 Der Leiter und die Bediensteten nehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Zentrale Datenprüfstelle keine darüber hinausgehenden Aufgaben wahr. 5 Art. 19 Abs. 5 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) gilt entsprechend.
(4) 1 Die Zentrale Datenprüfstelle kann sich zur Aufgabenerfüllung der Unterstützung von Polizeidienststellen bedienen. 2 Die inhaltliche Prüfung und Entscheidungsverantwortung obliegt allein der Zentralen Datenprüfstelle. 3 Die nach Satz 1 eingesetzten Dienstkräfte sind hinsichtlich der ihnen bekannt gewordenen Umstände auch ihren Dienststellen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. 4 Art. 19 Abs. 5 Satz 2 BayDSG gilt entsprechend.
(5) Die Zentrale Datenprüfstelle wird an das Polizeiverwaltungsamt organisatorisch angegliedert.