(1) Die Betreiber von öffentlichen Verkehrsmitteln und der ihnen dienenden Anlagen oder Einrichtungen sowie die Betreiber einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens, auf deren Betriebsgelände oder in deren Verkehrsmitteln die Polizei Aufgaben nach dem Polizeiaufgabengesetz wahrnimmt, sind, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist, verpflichtet,
(2) 1Wenn die Betreiber im Sinne des Abs. 1 die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Polizei erforderlichen Betriebsflächen nach dem 1. August 2024 veräußern, tritt der Erwerber in die Verpflichtung des Betreibers nach Abs. 1 ein. 2Der Umfang der Verpflichtung beschränkt sich auf die zum Zeitpunkt der Veräußerung bereitgestellten Flächen, wenn nicht veränderte Sicherheitslagen oder geänderte polizeiliche Anforderungen einen anderen Flächenbedarf begründen.
(3) Die Polizei kann von den in Abs. 1 genannten Betreibern oder den in Abs. 2 genannten Erwerbern weitere Einrichtungen und Leistungen verlangen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Polizei zusammenhängen und die ihnen nach den Umständen zugemutet werden können, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist.
(4) 1Die Polizei erstattet den in Abs. 1 genannten Betreibern oder den in Abs. 2 genannten Erwerbern auf Antrag die notwendigen Selbstkosten für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3. 2Die Erstattung der Selbstkosten erfolgt nur, soweit die Betreiber oder Erwerber die Einrichtungen nicht ohnehin selbst benötigen. 3Soweit ein Aufwand über das Maß hinausgeht, das für Einrichtungen der Polizei üblich ist, wird er nicht vergütet. 4Polizeispezifische Ein- und Umbauten nach Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 hat die Polizei auf eigene Kosten und in Absprache mit den Betreibern oder Erwerbern zu veranlassen.
(5) Verkehrsverwaltungen des Bundes, des Landes oder der Gemeinden und Landkreise gelten als Betreiber im Sinn der vorstehenden Absätze.