(1) 1 Die Bayerische Bereitschaftspolizei ist ein Polizeiverband, der insbesondere in geschlossenen Einheiten
(2) Der Bereitschaftspolizei obliegt es ferner, Polizeivollzugsbeamte für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene auszubilden und unbeschadet der Fortbildungsveranstaltungen anderer Teile der Polizei Dienstkräfte der Polizei fortzubilden.
(3) Bei der Bereitschaftspolizei besteht eine Hubschrauberstaffel, die nach Weisung des Staatsministeriums eingesetzt wird.
(4) Die Bereitschaftspolizei gliedert sich in das Präsidium, das dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet ist, und in Abteilungen, Ausbildungs- und Fortbildungseinrichtungen sowie zentrale Einrichtungen zur Unterstützung anderer Teile der Polizei.
(5) Das Staatsministerium errichtet durch Rechtsverordnung das Präsidium, die einzelnen Abteilungen sowie die in den Abs. 3 und 4 bezeichneten Einrichtungen und bestimmt deren Bezeichnung und Sitz.
(1) 1 Das Bayerische Landeskriminalamt ist die zentrale Dienststelle für kriminalpolizeiliche Aufgaben. 2 Es ist dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet. 3 Das Landeskriminalamt ist weiterhin zugleich zentrale Dienststelle der Kriminalpolizei im Sinn des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG), Zentralstelle für die polizeiliche Datenverarbeitung einschließlich Datenübermittlung, Fernmeldeleitstelle für die polizeiliche Nachrichtenübermittlung sowie zentrale Stelle für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Bayern (Autorisierte Stelle).
(2) Dem Landeskriminalamt obliegt es insbesondere
(3) 1 Dem Landeskriminalamt obliegt die polizeiliche Verfolgung
(4) 1 Das Staatsministerium kann in den Fällen des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 6 die Verhütung und polizeiliche Verfolgung für bestimmte Fallgruppen den Dienststellen der Landespolizei zuweisen. 2 Das Landeskriminalamt kann in den Fällen des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 8 Dienststellen der Landespolizei je nach deren Dienstbereichen mit einzelnen Ermittlungshandlungen oder in den Fällen des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 6 mit der Verhütung und polizeilichen Verfolgung von Straftaten insgesamt beauftragen. 3 Es kann der Landespolizei fachliche Weisungen erteilen, soweit es sich um die polizeiliche Verfolgung von Straftaten im Sinn des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 8 oder sonstiger Straftaten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes handelt.
2 Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt nimmt zentrale Verwaltungsaufgaben der Polizei wahr. 3 Es ist eine dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnete Dienststelle.
(1) Die Dienststellen der Polizei haben miteinander und mit anderen Stellen, denen die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung obliegt, zusammenzuarbeiten und die Sicherheitsbehörden über den Sicherheitszustand zu unterrichten.
(2) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, insbesondere des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Strafprozeßordnung (StPO) und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, können die Sicherheitsbehörden Dienststellen der Landespolizei Weisungen im polizeilichen Aufgabenbereich erteilen.
(3) 1 Weisungen nach Abs. 2 sollen an die unterste Polizeidienststelle gerichtet werden, deren Dienstbereich für den Vollzug der Weisung ausreicht. 2 Satz 1 gilt nicht für Weisungen des Staatsministeriums und der Regierungen.
(1) Im Rahmen des Staatshaushaltsplans kann das Staatsministerium durch Rechtsverordnung einzelne Aufgaben der ihm unmittelbar nachgeordneten Dienststellen der Polizei einer dieser Dienststellen allein übertragen.
(2) Die Polizei darf im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder des Bundes nur in den Art. 11 Abs. 3 entsprechenden Fällen und nach Art. 91 Abs. 2 des Grundgesetzes und nur dann tätig werden, wenn das jeweilige Landes- oder das Bundesrecht es vorsieht.
(3) 1 Einer Anforderung von Polizei durch ein anderes Land oder den Bund ist zu entsprechen, soweit nicht die Verwendung der Polizei in Bayern dringender ist als die Unterstützung der Polizei des anderen Landes oder des Bundes. 2 Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrags enthalten.
(1) Die Anforderung polizeilicher Dienstkräfte anderer Länder und des Bundes zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder des Freistaates Bayern (Art. 91 Abs. 1 des Grundgesetzes) ist dem Bayerischen Ministerpräsidenten vorbehalten.
(2) Zuständige Landesbehörde im Sinn von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 35 Abs. 1 Satz 1 BKAG für Ersuchen an das Bundeskriminalamt,
(3) 1 Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland können im Zuständigkeitsbereich des Freistaates Bayern Amtshandlungen vornehmen
(4) 1 Werden Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach Abs. 3 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die Bayerische Polizei. 2 Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeidienststelle, in deren örtlichem und sachlichem Dienstbereich sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit deren Weisungen.
(5) 1 Die Abs. 3 und 4 gelten für Polizeivollzugsbeamte des Bundes und Zollbedienstete, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwanges nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes gestattet ist, entsprechend. 2 Das gleiche gilt für Bedienstete ausländischer Polizeibehörden und -dienststellen, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder das Staatsministerium Amtshandlungen dieser Polizeibehörden oder -dienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt; in Bezug auf Maßnahmen der Strafverfolgung gelten die Abs. 3 und 4 entsprechend, soweit die auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder sonst nach dem Recht der internationalen Rechtshilfe zuständige Behörde zustimmt oder eine derartige Zustimmung nach den genannten Vorschriften entbehrlich ist.