POG

Polizeiorganisationsgesetz

Gesetz über die Organisation der Bayerischen Polizei

Vom 10.8.1976

Zuletzt geändert am 24.3.2023

Art. 2

Dienstkräfte der Polizei

(1) Als Dienstkräfte des polizeilichen Vollzugsdienstes dürfen nur Beamte verwendet werden.

(2) Zur Verwarnung von Verkehrsteilnehmern nach § 57 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts können auch Angestellte ermächtigt werden.

(3) 1Dienstkräfte der Polizei dürfen sich während des Dienstes, in Dienst- oder Unterkunftsräumen oder in Dienstkleidung parteipolitisch nicht betätigen. 2In Dienstkleidung dürfen die Dienstkräfte politische Veranstaltungen nur dienstlich besuchen. 3Politische Abzeichen dürfen während des Dienstes und an der Dienstkleidung nicht getragen werden.