KVAV

Krankenversicherungsaufsichtsverordnung

Verordnung betreffend die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit in der privaten Krankenversicherung

Vom 18.4.2016 (BGBl. I S. 780)

Zuletzt geändert am 19.12.2018 (BGBl. I S. 2672)

Kapitel 1
Methoden zur Berechnung der Prämien und Rückstellungen
§ 1Versicherungsmathematische Methoden in der Krankenversicherung
Kapitel 4
Alterungsrückstellung
§ 18Alterungsrückstellung
Kapitel 5
Mitteilungspflichten und Ordnungswidrigkeiten
§ 23Mitteilungspflichten von Daten zu den Versicherungsbeständen

Anlage 1

(zu § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 2 und § 13 Absatz 5) Prämienberechnung nach § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 2 und § 13 Absatz 5


A. Prämienberechnung des Neuzugangs

    x
  • = Alter
  • ω
  • = Endalter der Sterbetafel
  • lx
  • = Anzahl der Lebenden
  • qx
  • = Sterbenswahrscheinlichkeit
  • wx
  • = Stornowahrscheinlichkeit
  • Kx
  • = Kopfschaden
  • αx
  • = einmalige unmittelbare Abschlusskosten, gemessen in Jahresprämien
  • γ
  • = absolute Zuschläge
  • Δ
  • = relative Zuschläge, gemessen in Prozent der Bruttoprämie
  • i
  • = Rechnungszinsfuß

Diskontierungsfaktor:



Ausscheideordnung:

lx+1 = lx ·(1 – qx – wx )

Diskontierte Lebende:

Dx = lx · vx

Rentenbarwert:



Leistungsbarwert:



Jährliche Nettoprämie:



Jährliche gezillmerte Bruttoprämie:



B. Prämienberechnung bei Prämienanpassungen und Umstufungen

Die Rechnungsgrundlagen, die vor dem Zeitpunkt der Prämienanpassung gegolten haben, werden mit einem hochgestellten „a“ gekennzeichnet.



= einmalige Sanierungs- oder unmittelbare Abschlusskosten, gemessen im Mehrfachen der Differenz zwischen neuer und alter Jahresprämie des bereits Versicherten
u= erreichtes Alter zum Zeitpunkt der Prämienanpassung


= bisher gezahlte Prämie

Jährliche Bruttoprämie eines u-jährigen Versicherten nach der Prämienanpassung:



mit







Der Ausdruck für

ändert sich entsprechend, wenn

  • ein Kostenzuschlagssystem nach § 8 Absatz 4 Satz 4 verwendet wird,
  • die einmaligen Sanierungskosten in anderer Weise eingerechnet werden,
  • die unmittelbaren Abschlusskosten bei Umstufung in anderer Weise eingerechnet werden oder
  • eine andere Formel für die Berechnung der Prämie des Neuzugangs nach § 10 Absatz 5 verwendet wird.
Interpolationen der Rechenwerte auf den Zeitpunkt der Prämienanpassung oder der Umstufung sind zulässig.

Anlage 2

(zu § 15 Absatz 2 und 3) Berechnung des Grundkopfschadens und der erforderlichen Versicherungsleistungen nach § 15 Absatz 2 und 3


A. Tatsächlicher Grundkopfschaden eines Beobachtungsjahres

    S
  • = abgegrenzter Schaden der Beobachtungseinheit im Beobachtungszeitraum abzüglich der Nettorisikozuschläge und einschließlich der geschlechtsunabhängig verteilten Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft
  • Lx
  • = abgegrenzter mittlerer Bestand der Beobachtungseinheit im Beobachtungszeitraum für das Alter x
  • kx
  • = rechnungsmäßiger Profilwert für das Alter x

Tatsächlicher Grundkopfschaden:



Dabei wird über alle Alter x der Beobachtungseinheit summiert. Die Wirkungen von Wartezeit und Selektion sind ausreichend zu berücksichtigen.

B. Verfahren zur Berechnung der erforderlichen Versicherungsleistungen

    t − 2, t − 1, t
  • = die letzten drei Beobachtungszeiträume
  • Gt−2, Gt−1, Gt
  • = tatsächliche Grundkopfschäden gemäß Abschnitt A, umgerechnet auf das Leistungsversprechen, das zum Extrapolationszeitpunkt gültig sein wird, und unter Zugrundelegung der aktuellen rechnungsmäßigen Profile

Extrapolierter Grundkopfschaden:



Erforderliche Versicherungsleistungen:



mit Lx und kx gemäß Abschnitt A und Summation über alle Alter x.

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