KVAV

Krankenversicherungsaufsichtsverordnung

Verordnung betreffend die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit in der privaten Krankenversicherung

Vom 18.4.2016

Zuletzt geändert am 19.12.2018

Anlage 2

(zu § 15 Absatz 2 und 3) Berechnung des Grundkopfschadens und der erforderlichen Versicherungsleistungen nach § 15 Absatz 2 und 3


A. Tatsächlicher Grundkopfschaden eines Beobachtungsjahres

    S
  • = abgegrenzter Schaden der Beobachtungseinheit im Beobachtungszeitraum abzüglich der Nettorisikozuschläge und einschließlich der geschlechtsunabhängig verteilten Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft
  • Lx
  • = abgegrenzter mittlerer Bestand der Beobachtungseinheit im Beobachtungszeitraum für das Alter x
  • kx
  • = rechnungsmäßiger Profilwert für das Alter x

Tatsächlicher Grundkopfschaden:



Dabei wird über alle Alter x der Beobachtungseinheit summiert. Die Wirkungen von Wartezeit und Selektion sind ausreichend zu berücksichtigen.

B. Verfahren zur Berechnung der erforderlichen Versicherungsleistungen

    t − 2, t − 1, t
  • = die letzten drei Beobachtungszeiträume
  • Gt−2, Gt−1, Gt
  • = tatsächliche Grundkopfschäden gemäß Abschnitt A, umgerechnet auf das Leistungsversprechen, das zum Extrapolationszeitpunkt gültig sein wird, und unter Zugrundelegung der aktuellen rechnungsmäßigen Profile

Extrapolierter Grundkopfschaden:



Erforderliche Versicherungsleistungen:



mit Lx und kx gemäß Abschnitt A und Summation über alle Alter x.