Verordnung betreffend die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit in der privaten Krankenversicherung
Vom 18.4.2016
Zuletzt geändert am 19.12.2018
Der Rechnungszins für die Prämienberechnung und die Berechnung der Alterungsrückstellung darf 3,5 Prozent nicht übersteigen.