(1) 1 Der nach § 150 Absatz 4 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes errechnete verbleibende Teilbetrag ist auf die Tarife, die zu den in § 150 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Krankenversicherungen gehören, aufzuteilen. 2 Verteilungsmaßstab ist die jeweilige Alterungsrückstellung zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres derjenigen Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. 3 Alterungsrückstellungen, die aus dem Beitragszuschlag nach § 149 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie aus der Direktgutschrift nach § 150 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entstanden sind, bleiben bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet, bei dieser Gutschrift unberücksichtigt. 4 Muss ein Betrag nach § 150 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Geschäftsjahr verwendet werden und zahlen alle Versicherten des Tarifs, für den dieser Betrag festgestellt worden ist, höchstens eine Prämie, die der Prämie zum ursprünglichen Eintrittsalter entspricht, so kann der Betrag auf die anderen Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Beachtung des Verteilungsmaßstabes nach Satz 2 verteilt werden. 5 Zahlen auch alle Versicherten der Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz höchstens eine Prämie, die der Prämie zum ursprünglichen Eintrittsalter entspricht, kann der zu verwendende Betrag auf alle in Satz 1 bezeichneten Tarife aufgeteilt werden.
(2) Unterscheidet sich das Leistungsversprechen der Tarife nur durch eine unterschiedliche prozentuale Erstattung oder unterschiedliche absolute Selbstbehalte, so gelten diese Tarife bei der Aufteilung nach Absatz 1 als ein Tarif.
(3) 1 Gruppenversicherungsverträge mit Anspruch auf Überschussbeteiligung auf Grund vertraglich vereinbarter Abrechnung sind von der Verteilung nach Absatz 1 Satz 4 ausgenommen. 2 Bei diesen Verträgen ist die Gutschrift nach § 150 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bei der Ermittlung des Überschusses zu berücksichtigen. 3 Soweit auf sie Beträge nach § 150 Absatz 2 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entfallen, sind diese nur deren Versicherten gutzuschreiben.
(1) 1 Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzuführung müssen die Versicherungsunternehmen in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung einen angemessenen Teil des Überschusses, der auf diese Versicherung entfällt, der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung zuführen. 2 Der Überschuss berechnet sich nach folgender Formel:
Dabei sind:
(2) 1 Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzuführung müssen die Versicherungsunternehmen in der privaten Pflegepflichtversicherung im Sinne des § 148 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einen angemessenen Teil des Überschusses, der auf diese Versicherung entfällt, der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung zuführen. 2 Überschuss ist der Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 17 Spalte 02 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung. 3 Der Zuführungssatz beträgt 80 Prozent des Überschusses nach Satz 2.
(3) 1 Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzuführung müssen die Versicherungsunternehmen in der geförderten Pflegevorsorge im Sinne des § 148 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einen angemessenen Teil des Überschusses, der auf diese Versicherung entfällt, der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung zuführen. 2 Überschuss ist der Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 17 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung. 3 Der Zuführungssatz beträgt 80 Prozent des Überschusses nach Satz 2. 4 Die Mindestzuführung ist um den Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 21 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung zu vermindern.
(4) 1 Zur Sicherstellung des durchschnittlichen Solvabilitätsbedarfs können die Mindestzuführungen vermindert werden, wenn für jedes der drei Vorjahre von folgender Summe mindestens 90 Prozent als Zuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, als Direktgutschrift nach § 150 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, als Zuführung zur Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung in der privaten Pflegepflichtversicherung und als Einstellungen in Gewinnrücklagen (Formblatt 200 Seite 7 Zeile 24 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) verwendet wurden und für das Geschäftsjahr verwendet werden:
Dabei sind:
(5) 1 Verfügt ein Krankenversicherungsunternehmen in einem Geschäftsjahr nicht mehr über anrechnungsfähige Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung, so können unabhängig von den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 die Mindestzuführungen zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung unterschritten werden, wenn der gesamte Überschuss nach Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 zur Erhöhung der Rücklagen verwendet wird. 2 In diesem Fall dürfen die Eigenmittel höchstens bis zu dem sich aus Absatz 4 Satz 4 ergebenden Grenzbetrag erhöht werden.
(6) 1 Die anrechnungsfähigen Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 berechnen sich nach § 89 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 94 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. 2 Bei kleinen Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind abweichend von Satz 1 die Eigenmittel nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 8 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes maßgeblich.
(7) 1 Die Aufsichtsbehörde ist über alle für die Unterschreitung der Mindestzuführungen erheblichen Umstände unter Angabe der Gründe, die zu dieser Ausnahmesituation geführt haben, vorab zu unterrichten. 2 Die Verpflichtung des Unternehmens zur Aufstellung eines Zuführungsplans bleibt unberührt.
(1) 1 Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die private Krankenversicherung betreiben, haben der Bundesanstalt anhand der Daten ihrer Versicherungsbestände jährlich folgende auf das jeweils vorangegangene Kalenderjahr bezogene Daten für die inländischen Versicherungsbestände mitzuteilen:
(2) 1 Die Bundesanstalt gibt innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Kalenderjahres den Versicherern bekannt, für welche Tarife die Daten nach Absatz 1 bis spätestens vier Monate nach Ende des Kalenderjahres mitzuteilen sind. 2 Erfolgt in einem Jahr keine Bekanntmachung der mitteilungspflichtigen Daten, so sind die Daten für die Tarife mitzuteilen, die im vorangegangenen Kalenderjahr mitzuteilen waren.
(3) Kleinere Vereine im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind von der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 befreit.
Ordnungswidrig im Sinne des § 332 Absatz 3 Nummer 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 eine dort genannte Gegenüberstellung oder Herleitung der neuen Prämie nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
1 Als Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft sind diejenigen Leistungen anzusehen, die
Diese Verordnung findet mit Ausnahme der Regelung der § 5 Absatz 2, § 14 Absatz 6, § 22 Absatz 2 und 4 bis 7 sowie § 23 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f und g keine Anwendung auf die Pflegepflichtversicherung.