Verordnung betreffend die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit in der privaten Krankenversicherung
Vom
18.4.2016
Zuletzt geändert am
19.12.2018
§ 7
Sicherheitszuschlag
In die Prämie ist ein Sicherheitszuschlag von mindestens 5 Prozent der Bruttoprämie einzurechnen, der nicht bereits in anderen Rechnungsgrundlagen enthalten sein darf.