InvStG

Investmentsteuergesetz

Vom 19.7.2016 (BGBl. I S. 1730)

Zuletzt geändert am 2.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 387)

Kapitel 1
Allgemeine Regelungen
§ 1Anwendungsbereich
Kapitel 2
Investmentfonds
Abschnitt 1
Besteuerung des Investmentfonds
§ 6Körperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds
Abschnitt 2
Besteuerung des Anlegers eines Investmentfonds
§ 16Investmenterträge
Abschnitt 3
Verschmelzung von Investmentfonds
§ 23Verschmelzung von Investmentfonds
Abschnitt 4
Verhältnis zu den Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds
§ 24Kein Wechsel zu den Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds
Kapitel 3
Spezial-Investmentfonds
Abschnitt 1
Voraussetzungen und Besteuerung eines Spezial-Investmentfonds
§ 25Getrennte Besteuerungsregelungen
Abschnitt 2
Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds
§ 34Spezial-Investmenterträge
Abschnitt 3
Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds
§ 52Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds
Kapitel 4
Altersvorsorgevermögenfonds
§ 53Altersvorsorgevermögenfonds
Kapitel 5
Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und von Altersvorsorgevermögenfonds
§ 54Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und Altersvorsorgevermögenfonds
Kapitel 6
Bußgeldvorschriften, Anwendungs- und Übergangsvorschriften
§ 55Bußgeldvorschriften

§ 50

Kapitalertragsteuer

(1) 1 Ein inländischer Spezial-Investmentfonds hat als Entrichtungspflichtiger 15 Prozent Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen. 2 Dem Steuerabzug unterliegen

1. die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge, mit Ausnahme der nach § 43 Absatz 1 und 2 steuerfreien Erträge, und
2. der Gewinn aus der Veräußerung eines Spezial-Investmentanteils.

(2) 1 Der Entrichtungspflichtige hat ausländische Steuern nach Maßgabe des § 47 zu berücksichtigen. 2 Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gelten, sind entsprechend anzuwenden.

(3) Soweit die ausgeschütteten Erträge Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 bis 12 des Einkommensteuergesetzes enthalten, gilt § 43 Absatz 2 Satz 3 bis 8 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.

§ 51

Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

(1) Die Besteuerungsgrundlagen nach den §§ 29 bis 49, die nicht ausgeglichenen negativen Erträge nach § 41 und die positiven Erträge, die nicht zu einer Ausschüttung verwendet wurden, sind gegenüber dem Spezial-Investmentfonds und dem Anleger gesondert und einheitlich festzustellen.

(2) 1 Eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ist der zuständigen Finanzbehörde innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eines Spezial-Investmentfonds nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2 Für die Erklärung nach Satz 1 beträgt der Verspätungszuschlag nach § 152 der Abgabenordnung für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge; dies gilt ungeachtet einer etwaigen Steuerbefreiung auf Anlegerebene.

(3) Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung hat abzugeben:

1. bei einem inländischen Spezial-Investmentfonds der Spezial-Investmentfonds oder
2. bei einem ausländischen Spezial-Investmentfonds der Spezial-Investmentfonds oder der inländische Anleger.

(4) Der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. der Jahresbericht oder der Jahresabschluss und der Lagebericht jeweils für das abgelaufene Geschäftsjahr,
2. im Falle einer Ausschüttung ein verbindlicher Beschluss der Verwaltungsgesellschaft über die Verwendung der Erträge,
3. der Verkaufsprospekt, sofern ein Verkaufsprospekt erstellt wurde,
4. das Anteilsregister,
5. die Überleitungsrechnung, aus der hervorgeht, wie die Besteuerungsgrundlagen aus der handels- oder investmentrechtlichen Rechnungslegung ermittelt wurden,
6. die Summen- und Saldenlisten, aus denen sich die Zusammensetzung der Einnahmen und Werbungskosten des Spezial-Investmentfonds ergibt, und
7. die Unterlagen zur Aufteilung der Einkünfte auf die einzelnen Anleger.

(5) 1 Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung steht einer gesonderten und einheitlichen Feststellung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 der Abgabenordnung gleich. 2 Eine berichtigte Feststellungserklärung gilt als Antrag auf Änderung. 3 Alle Verwaltungsakte und Mitteilungen, die nach diesem Gesetz und der Abgabenordnung mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen, sind dem gesetzlichen Vertreter des Spezial-Investmentfonds in Vertretung der Feststellungsbeteiligten bekannt zu geben; bei der Bekanntgabe ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt. 4 Ist einem Anleger kein Spezial-Investmentanteil mehr zuzurechnen oder bestehen zwischen dem Anleger und dem gesetzlichen Vertreter des Spezial-Investmentfonds ernstliche Meinungsverschiedenheiten, ist eine Einzelbekanntgabe nur erforderlich, soweit der Anleger der Bekanntgabe an den gesetzlichen Vertreter des Spezial-Investmentfonds gegenüber der Finanzbehörde vor Erlass der Verwaltungsakte oder Mitteilungen widersprochen hat. 5 Ein Widerspruch nach Satz 4 wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht. 6 Ist nach Satz 4 eine Einzelbekanntgabe erforderlich, gilt § 183 Absatz 3 der Abgabenordnung entsprechend. 7 Zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz und der Abgabenordnung mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen, ist der gesetzliche Vertreter des Spezial-Investmentfonds befugt; § 352 Absatz 1 Nummer 4 und 5 der Abgabenordnung und § 48 Absatz 1 Nummer 4 und 5 der Finanzgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. 8 In den Fällen des Satzes 4 gelten § 352 Absatz 1 Nummer 3 der Abgabenordnung und § 48 Absatz 1 Nummer 3 der Finanzgerichtsordnung entsprechend.

Abschnitt 3
Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds

§ 52

Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds

(1) 1 Ein Spezial-Investmentfonds gilt als aufgelöst, wenn der Spezial-Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise ändert, dass die Voraussetzungen des § 26 nicht mehr erfüllt sind oder ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 26 vorliegt. 2 Liegen zugleich die Voraussetzungen eines Investmentfonds weiterhin vor, so gilt mit der Auflösung ein Investmentfonds als neu aufgelegt. 3 Entfallen die Voraussetzungen des § 26 zu einem anderen Zeitpunkt als zum Ende des Geschäftsjahres, so gilt für steuerliche Zwecke ein Rumpfgeschäftsjahr als beendet.

(2) 1 Die Anteile an dem Spezial-Investmentfonds gelten zu dem Zeitpunkt als veräußert, zu dem die Voraussetzungen nach § 26 entfallen. 2 Als Veräußerungserlös ist der Rücknahmepreis am Ende des Geschäftsjahres oder Rumpfgeschäftsjahres anzusetzen. 3 Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, so tritt der Börsen- oder Marktpreis an die Stelle des Rücknahmepreises.

(3) 1 Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen des § 26 entfallen, gelten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zugleich die Investmentanteile an dem Investmentfonds als angeschafft. 2 Als Anschaffungskosten der Investmentanteile ist der nach Absatz 2 Satz 2 oder 3 anwendbare Wert anzusetzen.

Kapitel 4
Altersvorsorgevermögenfonds

§ 53

Altersvorsorgevermögenfonds

(1) Ein Altersvorsorgevermögenfonds ist eine offene Investmentkommanditgesellschaft,

1. deren Gesellschaftszweck unmittelbar und ausschließlich auf die Abdeckung von betrieblichen Altersvorsorgeverpflichtungen ihrer Anleger gerichtet ist und
2. die die Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds erfüllt.

(2) 1 Die Anleger haben der offenen Investmentkommanditgesellschaft schriftlich nach amtlichem Muster zu bestätigen, dass sie ihren Anteil unmittelbar und ausschließlich zur Abdeckung betrieblicher Altersvorsorgeverpflichtungen halten. 2 Liegt diese Bestätigung bei im Ausland ansässigen Anlegern vor, so gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 als erfüllt. 3 Im Übrigen gilt diese Voraussetzung als nicht erfüllt, wenn der Wert der Anteile, die ein Anleger erwirbt, den Wert seiner betrieblichen Altersvorsorgeverpflichtung übersteigt.

(3) 1 Die Vorschriften für Spezial-Investmentfonds und deren Anleger sind entsprechend auf Altersvorsorgevermögenfonds und deren Anleger anzuwenden. 2 Bei einem Wegfall der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist § 52 sinngemäß anzuwenden. 3 Für die Bewertung eines Anteils an einem Altersvorsorgevermögenfonds gilt § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.

(4) 1 Die Beteiligung an einem Altersvorsorgevermögenfonds führt nicht zur Begründung oder anteiligen Zurechnung einer Betriebsstätte des Anteilseigners. 2 Die Einkünfte des Altersvorsorgevermögenfonds gelten als nicht gewerblich. 3 § 9 Nummer 2 des Gewerbesteuergesetzes ist auf Anteile am Gewinn eines Altersvorsorgevermögenfonds nicht anzuwenden.

Kapitel 5
Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und von Altersvorsorgevermögenfonds

§ 54

Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und Altersvorsorgevermögenfonds

(1) 1 Bei einer Verschmelzung von inländischen Spezial-Investmentfonds miteinander gilt § 23 Absatz 1 bis 3 entsprechend. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein Sondervermögen nach § 1 Absatz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder ein Teilinvestmentvermögen eines solchen Sondervermögens mit einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital nach § 108 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder einem Teilgesellschaftsvermögen einer solchen Investmentaktiengesellschaft verschmolzen wird.

(2) 1 Bei einer Verschmelzung von ausländischen Spezial-Investmentfonds miteinander gilt § 23 Absatz 4 entsprechend. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein ausländischer Spezial-Investmentfonds in einer Rechtsform, die mit einem Sondervermögen oder einem Teilinvestmentvermögen vergleichbar ist, mit einem ausländischen Spezial-Investmentfonds in einer Rechtsform, die mit einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder einem Teilgesellschaftsvermögen vergleichbar ist, verschmolzen wird.

(3) Bei einer Verschmelzung von inländischen Altersvorsorgevermögenfonds miteinander gilt § 23 Absatz 1 bis 3 entsprechend.

(4) Bei einer Verschmelzung von ausländischen Altersvorsorgevermögenfonds miteinander gilt § 23 Absatz 4 entsprechend.

Kapitel 6
Bußgeldvorschriften, Anwendungs- und Übergangsvorschriften

§ 55

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 5, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 1, eine Statusbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,
2. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
4. entgegen § 28 Absatz 2 einen Anleger nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt oder
5. entgegen § 28 Absatz 3 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die in § 4 genannte Finanzbehörde.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×