§ 27
Rechtsformen von inländischen Spezial-Investmentfonds
Inländische Spezial-Investmentfonds können gebildet werden
1.
in Form eines Sondervermögens nach § 1 Absatz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder
2.
in Form einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital nach § 108 des Kapitalanlagegesetzbuchs.