§ 5
Prüfung der steuerlichen Verhältnisse
(1)
Die zuständige Finanzbehörde ist zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse befugt.
(2)
Eine Prüfung nach Absatz 1 ist zulässig bei Investmentfonds zur Ermittlung
1.
der steuerlichen Verhältnisse des Investmentfonds,
2.
der Voraussetzungen für eine Besteuerung als Spezial-Investmentfonds und
3.
der Besteuerungsgrundlagen der Anleger.
Die §§ 194 bis 203 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.