InvStG

Investmentsteuergesetz

Vom 19.7.2016 (BGBl. I S. 1730)

Zuletzt geändert am 2.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 387)

Kapitel 1
Allgemeine Regelungen
§ 1Anwendungsbereich
Kapitel 2
Investmentfonds
Abschnitt 1
Besteuerung des Investmentfonds
§ 6Körperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds
Abschnitt 2
Besteuerung des Anlegers eines Investmentfonds
§ 16Investmenterträge
Abschnitt 3
Verschmelzung von Investmentfonds
§ 23Verschmelzung von Investmentfonds
Abschnitt 4
Verhältnis zu den Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds
§ 24Kein Wechsel zu den Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds
Kapitel 3
Spezial-Investmentfonds
Abschnitt 1
Voraussetzungen und Besteuerung eines Spezial-Investmentfonds
§ 25Getrennte Besteuerungsregelungen
Abschnitt 2
Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds
§ 34Spezial-Investmenterträge
Abschnitt 3
Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds
§ 52Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds
Kapitel 4
Altersvorsorgevermögenfonds
§ 53Altersvorsorgevermögenfonds
Kapitel 5
Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und von Altersvorsorgevermögenfonds
§ 54Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und Altersvorsorgevermögenfonds
Kapitel 6
Bußgeldvorschriften, Anwendungs- und Übergangsvorschriften
§ 55Bußgeldvorschriften

§ 3

Gesetzlicher Vertreter

(1) 1 Die Rechte und Pflichten eines Investmentfonds nach diesem Gesetz sind von dem gesetzlichen Vertreter des Investmentfonds wahrzunehmen oder zu erfüllen. 2 Die Rechte und Pflichten gegenüber einem Investmentfonds nach diesem Gesetz sind gegenüber dem gesetzlichen Vertreter des Investmentfonds wahrzunehmen oder zu erfüllen.

(2) 1 Als gesetzlicher Vertreter von inländischen Investmentfonds gilt für die Zwecke dieses Gesetzes die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die inländische Betriebsstätte oder Zweigniederlassung einer ausländischen Verwaltungsgesellschaft. 2 Wird der inländische Investmentfonds von einer ausländischen Verwaltungsgesellschaft verwaltet, die über keine inländische Betriebsstätte oder Zweigniederlassung verfügt, so gilt die inländische Verwahrstelle als gesetzlicher Vertreter.

(3) Während der Abwicklung eines inländischen Investmentfonds ist die inländische Verwahrstelle oder der an ihrer Stelle bestellte Liquidator gesetzlicher Vertreter des Investmentfonds.

(4) Die Verwaltungsgesellschaft eines ausländischen Investmentfonds gilt als gesetzlicher Vertreter, sofern kein davon abweichender gesetzlicher Vertreter nachgewiesen wird.

§ 5

Prüfung der steuerlichen Verhältnisse

(1) Die zuständige Finanzbehörde ist zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse befugt.

(2) 1 Eine Prüfung nach Absatz 1 ist zulässig bei Investmentfonds zur Ermittlung

1. der steuerlichen Verhältnisse des Investmentfonds,
2. der Voraussetzungen für eine Besteuerung als Spezial-Investmentfonds und
3. der Besteuerungsgrundlagen der Anleger.
2 Die §§ 194 bis 203 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.

§ 5a

Übertragung von Wirtschaftsgütern in einen Investmentfonds

1 Werden ein oder mehrere Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen eines Anlegers in das Vermögen eines Investmentfonds übertragen, so ist bei der Übertragung der Teilwert anzusetzen. 2 Die Übertragung von einem oder mehreren Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen eines Anlegers in das Vermögen eines Investmentfonds gilt als Veräußerung zum gemeinen Wert. 3 Die Sätze 1 und 2 sind unabhängig davon anzuwenden, ob bei der Übertragung der Wirtschaftsgüter neue Investmentanteile ausgegeben werden.

Kapitel 2
Investmentfonds
Abschnitt 1
Besteuerung des Investmentfonds

§ 6

Körperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds

(1) 1 Inländische Investmentfonds gelten als Zweckvermögen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaftsteuergesetzes und sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. 2 Ausländische Investmentfonds gelten als Vermögensmassen nach § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes und sind beschränkt körperschaftsteuerpflichtig.

(2) 1 Investmentfonds sind vorbehaltlich des Satzes 2 steuerbefreit. 2 Nicht steuerbefreit sind inländische Beteiligungseinnahmen, inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte. 3 Die nach Satz 2 steuerpflichtigen Einkünfte sind zugleich inländische Einkünfte nach § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes.

(3) 1 Inländische Beteiligungseinnahmen sind

1. Einnahmen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a des Einkommensteuergesetzes und
2. Entgelte, Einnahmen und Bezüge nach § 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c des Körperschaftsteuergesetzes.
2 Die Regelungen zum Steuerabzug nach § 32 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(4) 1 Inländische Immobilienerträge sind

1. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von im Inland belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,
2. Gewinne aus der Veräußerung von im Inland belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten und
3. sonstige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 49 Absatz 1 Nummer 6 des Einkommensteuergesetzes.
2 Zur Ermittlung des Gewinns nach Satz 1 Nummer 2 ist § 23 Absatz 3 Satz 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. 3 Wertveränderungen, die vor dem 1. Januar 2018 eingetreten sind, sind steuerfrei, sofern der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung mehr als zehn Jahre beträgt.

(5) 1 Sonstige inländische Einkünfte sind

1. Einkünfte nach § 49 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes; für Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Einkommensteuergesetzes gilt dies unabhängig davon, ob die Kapitalgesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Ausgenommen sind Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa und bb des Einkommensteuergesetzes, soweit sie nicht von den Absätzen 3 oder 4 erfasst werden;
2. bei inländischen Investmentfonds in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft darüber hinaus
a) Einkünfte, die die Investmentaktiengesellschaft oder eines ihrer Teilgesellschaftsvermögen aus der Verwaltung ihres Vermögens erzielt, und
b) Einkünfte, die die Investmentaktiengesellschaft oder eines ihrer Teilgesellschaftsvermögen aus der Nutzung ihres Investmentbetriebsvermögens nach § 112 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erzielt.
Von gewerblichen Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes ist nur auszugehen, wenn der Investmentfonds seine Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaftet. 2 Satz 2 gilt nicht für die Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Einkommensteuergesetzes.

(6) § 8b des Körperschaftsteuergesetzes ist nicht anzuwenden.

(6a) Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.

(7) 1 Die Einkünfte sind als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zu den Einnahmen stehen, zu ermitteln. 2 § 4 Absatz 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes gilt bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 1 entsprechend. 3 Bei Einkünften, die einem Steuerabzug unterliegen, sind der Ansatz der Werbungskosten sowie eine Verrechnung mit negativen Einkünften ausgeschlossen. 4 Weicht das Geschäftsjahr des Investmentfonds vom Kalenderjahr ab, gelten die Einkünfte des Investmentfonds als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sein Geschäftsjahr endet.

(8) 1 Nicht ausgeglichene negative Einkünfte sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen. 2 § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

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