Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung
Vom 28.3.2021
Zuletzt geändert am 19.7.2024
Die Registermodernisierungsbehörde hat die Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 unverzüglich nach der Übermittlung und Protokollierung nach § 9 zu löschen.