IDNrG

Identifikationsnummerngesetz

Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung

Vom 28.3.2021

Zuletzt geändert am 19.7.2024

§ 17

Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die Identifikationsnummer

1. wissentlich, ohne hierzu berechtigt zu sein, erhebt, speichert, übermittelt oder verbreitet oder
2. ohne hierzu berechtigt zu sein, verwendet, um personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, zu erheben, zu speichern oder zu übermitteln.

(2) 1Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche und die Datenschutzaufsichtsbehörden.