IDNrG

Identifikationsnummerngesetz

Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung

Vom 28.3.2021

Zuletzt geändert am 19.7.2024

§ 14

Verhältnis zu anderen Vorschriften

(1) Der Datenaustausch nach § 139b Absatz 6 bis 9 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(2) Andere gesetzliche Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.