Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung
Vom 28.3.2021
Zuletzt geändert am 19.7.2024
(1) Der Datenaustausch nach § 139b Absatz 6 bis 9 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(2) Andere gesetzliche Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.