§ 1

Ziele des Gesetzes

Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung (Identifikationsnummer) wird als zusätzliches Ordnungsmerkmal in die sich aus der Anlage zu diesem Gesetz ergebenden Register des Bundes und der Länder eingeführt, um

1. Daten einer natürlichen Person in einem Verwaltungsverfahren eindeutig zuzuordnen,
2. die Datenqualität der zu einer natürlichen Person gespeicherten Daten zu verbessern sowie
3. die erneute Beibringung von bei öffentlichen Stellen bereits vorhandenen Daten durch die betroffene Person zu verringern.

§ 2

Aufgaben registerführender Stellen

Öffentliche Stellen in Bund und Ländern, welche Register nach § 1 führen (registerführende Stellen), sind zur Erreichung der Ziele nach § 1 verpflichtet

1. bis spätestens zum Ablauf des fünften auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres die Identifikationsnummer als zusätzliches Ordnungsmerkmal zu Personendaten in die sich aus der Anlage zu diesem Gesetz ergebenden Register zu speichern,
2. die in diesen Registern gespeicherten Daten, die den Datenkategorien in § 4 Absatz 2 und 3 entsprechen, durch die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 zu ersetzen und diese im Vergleich zu den beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 nach fachlichem Bedarf aktuell zu halten; hierbei bleiben besondere Vorschriften über die Berichtigung von Daten unberührt; ein automatisierter Abgleich ist zulässig; sowie
3. natürlichen Personen die Übermittlung ihrer Daten unter Verwendung der Identifikationsnummer digital über eine zentrale Stelle transparent zu machen (Datenschutzcockpit).

§ 3

Einrichtung und Aufgaben der Registermodernisierungsbehörde

(1) 1 Die Registermodernisierungsbehörde hat folgende Aufgaben:

1. Erstellen einer Übersicht über bestehende Register,
2. Übermittlung der Identifikationsnummer sowie der übrigen Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 an
a) registerführende Stellen in Bund und Ländern zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 sowie
b) öffentliche Stellen nach § 6 Absatz 2,
3. übergeordnete Steuerung
a) der einzelnen Projekte zur Umsetzung dieses Gesetzes sowie
b) von registerübergreifenden Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität.
Das Bundesverwaltungsamt nimmt die Aufgaben der Registermodernisierungsbehörde wahr.

(2) 1 Die Registermodernisierungsbehörde darf zur Aufgabenerfüllung nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie in entsprechender Anwendung von § 30 Absatz 6 und 11 der Abgabenordnung und der Steuerdaten-Abrufverordnung in der jeweils geltenden Fassung beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3 bis 10 und 12 bis 16 der Abgabenordnung gespeicherte Daten im automatisierten Verfahren abrufen und an

1. registerführende Stellen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 sowie
2. öffentliche Stellen zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz
übermitteln. 2 Die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Bundesverwaltungsamts bleibt unberührt.

§ 4

Zu einer Person gespeicherte Daten

(1) Die Daten nach den Absätzen 2 und 3 einer natürlichen Person werden vom Bundeszentralamt für Steuern gespeichert, wenn diese Person eine Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung erhalten hat.

(2) 1 Die zur Identifizierung einer natürlichen Person erforderlichen personenbezogenen Daten sind die Basisdaten. 2 Einer natürlichen Person werden folgende Daten als Basisdaten zugeordnet:

1. Identifikationsnummer,
2. Familienname,
3. frühere Namen,
4. Vornamen,
5. Doktorgrad,
6. Tag und Ort der Geburt,
7. Geschlecht,
8. Staatsangehörigkeiten,
9. gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,
10. Sterbetag sowie
11. Tag des Einzugs und des Auszugs.

(3) Einer natürlichen Person werden zudem folgende weitere Daten zugeordnet:

1. Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz sowie
2. Datum des letzten Verwaltungskontakts (Monat, Jahr).

(4) Das Datum nach Absatz 3 Nummer 2 wird der Registermodernisierungsbehörde von gesetzlich bestimmten Registern bei Vorliegen eines Verwaltungskontakts automatisiert übermittelt und an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet.

§ 5

Zweck und Vergabe der Identifikationsnummer

(1) 1 Die Identifikationsnummer dient im Rahmen dieses Gesetzes

1. der Zuordnung der Datensätze zu einer Person sowie
2. dem Abgleich von Datensätzen einer natürlichen Person, die den Datenkategorien in § 4 Absatz 2 und 3 entsprechen, in verschiedenen Registern untereinander, soweit eine andere gesetzliche Vorschrift dies erlaubt.
2 Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach diesem Gesetz durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen zu anderen Zwecken ist außer zu Verarbeitungen zur Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz auf Grund von Rechtsvorschriften oder mit Einwilligung der betroffenen Person sowie zum Zwecke eines registerbasierten Zensus unzulässig. 3 Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(2) Hinsichtlich der Vergabe der Identifikationsnummer durch das Bundeszentralamt für Steuern gilt § 139b der Abgabenordnung in Verbindung mit der Steueridentifikationsnummerverordnung.

(3) Die Registermodernisierungsbehörde stellt sicher, dass bei einer Verarbeitung der Identifikationsnummer für Datenübermittlungen an die Registermodernisierungsbehörde oder bei Datenabrufen von der Registermodernisierungsbehörde fehlerhafte Angaben der Identifikationsnummer erkannt werden und in solchen Fällen keine weitere Datenverarbeitung erfolgt.

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