HinSchG

Hinweisgeberschutzgesetz

Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen

Vom 31.5.2023 (BGBl. I S. Nr. 140)

Zuletzt geändert am 27.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 438)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Zielsetzung und persönlicher Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Meldungen
Unterabschnitt 1
Grundsätze
§ 7Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung
Unterabschnitt 2
Interne Meldungen
§ 12Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen
Unterabschnitt 4
Externe Meldungen
§ 27Meldekanäle für externe Meldestellen
Abschnitt 3
Offenlegung
§ 32Offenlegen von Informationen
Abschnitt 5
Sanktionen
§ 40Bußgeldvorschriften
Abschnitt 6
Schlussvorschriften
§ 41Verordnungsermächtigung

§ 36

Verbot von Repressalien; Beweislastumkehr

(1) 1 Gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien sind verboten. 2 Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben.

(2) 1 Erleidet eine hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit und macht sie geltend, diese Benachteiligung infolge einer Meldung oder Offenlegung nach diesem Gesetz erlitten zu haben, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie für diese Meldung oder Offenlegung ist. 2 In diesem Fall hat die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat, zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte.

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