HinSchG

Hinweisgeberschutzgesetz

Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen

Vom 31.5.2023

Zuletzt geändert am 27.12.2024

§ 25

Unabhängige Tätigkeit; Schulung

(1) 1Die externen Meldestellen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse fachlich unabhängig und von den internen Meldestellen getrennt. 2Die Aufsicht über sie erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht.

(2) 1Die für die Bearbeitung von Meldungen zuständigen Personen werden regelmäßig für diese Aufgabe geschult. 2Sie dürfen neben ihrer Tätigkeit für eine externe Meldestelle andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. 3Es ist dabei sicherzustellen, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.