Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen
Vom
31.5.2023
Zuletzt geändert am
27.12.2024
§ 20
Errichtung und Zuständigkeit externer Meldestellen der Länder
Jedes Land kann eine eigene externe Meldestelle einrichten für Meldungen, die die jeweilige Landesverwaltung und die jeweiligen Kommunalverwaltungen betreffen.