Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen
Vom
31.5.2023
Zuletzt geändert am
2.12.2025
§ 39
Verbot abweichender Vereinbarungen
Vereinbarungen, die die nach diesem Gesetz bestehenden Rechte hinweisgebender Personen oder sonst nach diesem Gesetz geschützter Personen einschränken, sind unwirksam.