Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen
Vom
31.5.2023
Zuletzt geändert am
27.12.2024
§ 39
Verbot abweichender Vereinbarungen
Vereinbarungen, die die nach diesem Gesetz bestehenden Rechte hinweisgebender Personen oder sonst nach diesem Gesetz geschützter Personen einschränken, sind unwirksam.