Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen
Vom
31.5.2023
Zuletzt geändert am
27.12.2024
§ 38
Schadensersatz nach einer Falschmeldung
Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.