HinSchG

Hinweisgeberschutzgesetz

Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen

Vom 31.5.2023

Zuletzt geändert am 27.12.2024

§ 38

Schadensersatz nach einer Falschmeldung

Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.