GasNZV

Gasnetzzugangsverordnung

Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen

Vom 3.9.2010 (BGBl. I S. 1261)

Zuletzt geändert am 22.12.2023 (BGBl. I S. Nr. 405)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
Teil 2
Vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs
§ 3Verträge für den Netzzugang
Teil 3
Abwicklung des Netzzugangs
§ 7Netzkopplungsvertrag
Teil 4
Kooperation der Netzbetreiber
§ 20Marktgebiete
Teil 5
Bilanzierung und Regelenergie
Abschnitt 1
Bilanzierung
§ 22Grundsätze der Bilanzierung
Abschnitt 2
Regelenergie
§ 27Einsatz von Regelenergie
Teil 7
Besondere Regelungen für Betreiber von Speicher-, LNG- und Produktionsanlagen sowie Gaskraftwerken
Abschnitt 1
Kapazitätsreservierung und Kapazitätsausbauanspruch
§ 38Kapazitätsreservierung für Betreiber von Speicher-, LNG- und Produktionsanlagen sowie Gaskraftwerken
Abschnitt 2
Netzanschluss von LNG-Anlagen
§ 39aBegriffsbestimmungen
Teil 8
(weggefallen)
§ 40(weggefallen)
Teil 9
Wechsel des Gaslieferanten
§ 41Lieferantenwechsel
Teil 10
Messung
§ 43Messung
Teil 11
Verweigerung des Netzzugangs nach § 25 des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 49Verfahren zur Verweigerung des Netzzugangs nach § 25 des Energiewirtschaftsgesetzes
Teil 12
Befugnisse der Regulierungsbehörde
§ 50Festlegungen
Teil 13
Sonstige Bestimmungen
§ 51Ordnungswidrigkeiten

§ 37

(weggefallen)

Teil 7
Besondere Regelungen für Betreiber von Speicher-, LNG- und Produktionsanlagen sowie Gaskraftwerken
Abschnitt 1
Kapazitätsreservierung und Kapazitätsausbauanspruch

§ 38

Kapazitätsreservierung für Betreiber von Speicher-, LNG- und Produktionsanlagen sowie Gaskraftwerken

(1) 1 Betreiber von Speicher-, LNG- und Produktionsanlagen sowie Betreiber von Gaskraftwerken, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung an ein Fernleitungsnetz angeschlossen werden sollen oder deren Anschlusskapazität an ein Fernleitungsnetz nach einer Erweiterung vergrößert werden soll, können im Rahmen der technischen Kapazität des Netzes, an das sie angeschlossen werden sollen, Ausspeisekapazität im Fernleitungsnetz reservieren, es sei denn, die Reservierung führt unter Berücksichtigung des bereits gebuchten Anteils der technischen Kapazität des betreffenden Fernleitungsnetzes zu einer Überschreitung der vom Fernleitungsnetzbetreiber ausgewiesenen technischen Kapazität. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Einspeisepunkte zur Einspeisung von Gas aus Speicher-, LNG- oder Produktionsanlagen in das betreffende Fernleitungsnetz. 3 Reservierte Kapazität kann bereits vor dem Ende des Reservierungszeitraums nach Absatz 3 Satz 7 fest gebucht werden. 4 Die Regelungen der §§ 33 und 34 bleiben unberührt.

(2) Für die Reservierung sind durch den Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 folgende Voraussetzungen zu erfüllen und gegenüber dem Fernleitungsnetzbetreiber nachzuweisen:

1. Kurzbeschreibung des Anlagenkonzepts, der Erweiterungsmaßnahmen,
2. Kurzdarstellung des aktuellen Stands des Genehmigungsverfahrens sowie
3. Benennung des Zeitpunkts der ersten Gasabnahme.

(3) 1 Der Fernleitungsnetzbetreiber ist verpflichtet, dem Betreiber von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anfrage mitzuteilen, welche Unterlagen er für die weitere Prüfung der Anfrage benötigt und welche Kosten mit der Prüfung verbunden sind. 2 Der Betreiber der Anlage teilt dem Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Prüfungsergebnisses mit, ob der Fernleitungsnetzbetreiber die notwendigen Prüfungen durchführen soll. 3 Die Kosten für die Prüfung nach Satz 1 muss der Betreiber der Anlage tragen. 4 Nach Eingang der vollständigen Unterlagen beim Fernleitungsnetzbetreiber hat dieser die Anfrage des Betreibers innerhalb von zwei Monaten zu prüfen und ihm das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen. 5 Ergibt die Prüfung, dass eine Reservierung von Kapazität auf Grund von nicht ausreichender technischer Kapazität im Fernleitungsnetz nicht möglich ist, hat der Betreiber einer Anlage im Sinne des Absatzes 1 keinen Anspruch auf Kapazitätsreservierung für den angefragten Ein- oder Ausspeisepunkt. 6 Ist die Reservierung im Rahmen der technischen Kapazität des Fernleitungsnetzes möglich, wird dem Betreiber der Anlage entsprechend seiner Anfrage Kapazität im Netz reserviert. 7 Die Reservierung wird mit Zahlung der Reservierungsgebühr wirksam. 8 Die Kapazitätsreservierung verfällt, wenn der Ausspeisepunkt nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Reservierungserklärung beim Fernleitungsnetzbetreiber fest gebucht wurde.

(4) 1 Für die Reservierung zahlt der Betreiber einer Anlage im Sinne des Absatzes 1 eine Reservierungsgebühr an den Fernleitungsnetzbetreiber. 2 Wird die Reservierung für ein Gaskraftwerk im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen, beträgt die Reservierungsgebühr 0,50 Euro pro Kilowattstunde pro Stunde pro Jahr. 3 Wird die Reservierung für eine Speicher-, LNG- oder Produktionsanlage im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen, beträgt die Reservierungsgebühr 0,40 Euro pro Kilowattstunde pro Stunde pro Jahr. 4 Die vom Betreiber einer Anlage im Sinne des Absatzes 1 zu entrichtende Reservierungsgebühr wird auf das Entgelt angerechnet, das nach der festen Buchung der Kapazitäten an den Fernleitungsnetzbetreiber zu zahlen ist.

(5) Verfällt die Reservierungsgebühr nach Absatz 3, werden Erlöse aus den Reservierungsgebühren auf dem Regulierungskonto nach § 5 der Anreizregulierungsverordnung verbucht.

§ 39

Kapazitätsausbauanspruch für Betreiber von Gaskraftwerken sowie Speicher-, LNG- und Produktionsanlagen

(1) 1 Betreiber von Speicher-, LNG- oder Produktionsanlagen sowie Gaskraftwerken, deren Reservierungsanfrage nach § 38 wegen fehlender Kapazität im Fernleitungsnetz nicht berücksichtigt werden konnte (Anschlusswillige), haben Anspruch darauf, dass die an der Speicher-, LNG- oder Produktionsanlage oder dem Gaskraftwerk benötigte Ein- oder Ausspeisekapazität im Rahmen des Kapazitätsausbaus, dessen Erforderlichkeit sich auf Grundlage des in dem Verfahren der Netzentwicklungsplanung nach § 15a des Energiewirtschaftsgesetzes ermittelten Kapazitätsbedarfs ergibt, bereitgestellt wird, es sei denn, die Durchführung des erforderlichen Kapazitätsausbaus ist dem Fernleitungsnetzbetreiber wirtschaftlich nicht zumutbar. 2 Die wirtschaftliche Zumutbarkeit eines Kapazitätsausbaus wird vermutet, wenn die benötigte Ein- oder Ausspeisekapazität nach der Verbindlichkeit des Realisierungsfahrplans nach Absatz 2 Satz 3 binnen zwei Monaten oder bei der nächsten Auktion von Jahreskapazitäten, sofern die Kapazität versteigert wird, verbindlich langfristig beim Fernleitungsnetzbetreiber gebucht wird.

(2) 1 Nach Vorlage des Netzentwicklungsplans nach § 15a Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes durch die Fernleitungsnetzbetreiber müssen der Fernleitungsnetzbetreiber und der Anschlusswillige unverzüglich, spätestens aber nach Zahlung der Planungspauschale nach Absatz 3, einen Realisierungsfahrplan erarbeiten, auf dessen Grundlage der Ausbau erfolgen soll. 2 Dieser Realisierungsfahrplan hat auch den geplanten Zeitpunkt des Baubeginns sowie der Fertigstellung der neuen oder erweiterten Speicher-, LNG- oder Produktionsanlage oder des neuen oder erweiterten Gaskraftwerks zu enthalten. 3 Der Realisierungsfahrplan wird mit Unterzeichnung des Fernleitungsnetzbetreibers und des Anschlusswilligen verbindlich, jedoch nicht bevor die darin enthaltenen Ausbaumaßnahmen Gegenstand des verbindlichen Netzentwicklungsplans nach § 15a Absatz 3 Satz 5 und 7 des Energiewirtschaftsgesetzes sind. 4 Der Fernleitungsnetzbetreiber hat Anspruch auf Anpassung des verbindlichen Realisierungsfahrplans, sofern dies auf Grund von ihm nicht zu vertretender Umstände erforderlich ist. 5 Satz 4 ist für den Anschlusswilligen entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Der Anschlusswillige ist zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme der für die Kapazitätsbereitstellung erforderlichen Maßnahmen in den verbindlichen Netzentwicklungsplan verpflichtet, sich einmalig an den Planungskosten des Fernleitungsnetzbetreibers mit einer Planungspauschale zu beteiligen. 2 Die Planungspauschale beträgt für neue oder erweiterte Gaskraftwerke 0,50 Euro pro Kilowattstunde pro Stunde und für neue oder erweiterte Speicher-, LNG- oder Produktionsanlagen 0,40 Euro pro Kilowattstunde pro Stunde. 3 Die vom Anschlusswilligen gezahlte Planungspauschale ist vom Fernleitungsnetzbetreiber nach einer verbindlichen langfristigen Buchung der Kapazität mit dem Ein- oder Ausspeisentgelt, das für die Kapazität zu zahlen ist, zu verrechnen. 4 Wird die Kapazität vom Anschlusswilligen nicht verbindlich langfristig gebucht, verfällt die vom Anschlusswilligen gezahlte Planungspauschale, es sei denn, die Kapazität, die für die Anlage benötigt worden wäre, wird verbindlich langfristig von einem Dritten benötigt. 5 In diesem Fall ist der Fernleitungsnetzbetreiber verpflichtet, dem Anschlusswilligen die gezahlte Planungspauschale zu erstatten. 6 Eine Reservierungsgebühr nach § 38 darf vom Fernleitungsnetzbetreiber zusätzlich zur Planungspauschale nicht verlangt werden.

Abschnitt 2
Netzanschluss von LNG-Anlagen

§ 39a

Begriffsbestimmungen

Für diesen Verordnungsabschnitt sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:

1. „Anschlussnehmer“ ist jede juristische oder natürliche Person, die als Projektentwicklungsträger, Errichter oder Betreiber einer LNG-Anlage den Netzanschluss dieser Anlage beansprucht;
2. „Netzanschluss“ ist die Herstellung der Anbindungsleitung, die die LNG-Anlage mit dem bestehenden Fernleitungsnetz verbindet, und deren Verknüpfung mit dem Anschlusspunkt des bestehenden Fernleitungsnetzes;
3. „für den Netzanschluss erforderliche Infrastruktur“ ist die Anbindungsleitung, die die LNG-Anlage mit dem bestehenden Fernleitungsnetz verbindet, der Anschlusspunkt mit dem bestehenden Fernleitungsnetz, die Gasdruck-Regel-Messanlage und die sonstigen zur Anbindung erforderlichen Betriebsmittel.

§ 39b

Netzanschlusspflicht

(1) 1 Fernleitungsnetzbetreiber müssen LNG-Anlagen auf Antrag eines Anschlussnehmers an die Fernleitungsnetze anschließen. 2 Anschlussverpflichtet ist der Fernleitungsnetzbetreiber, der den technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzanschluss der LNG-Anlage zum Fernleitungsnetz ermöglichen kann.

(2) Der anschlussverpflichtete Fernleitungsnetzbetreiber kann der LNG-Anlage einen anderen als den vom Anschlussnehmer begehrten Anschlusspunkt zuweisen, wenn dieser im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die geäußerten Absichten des Anschlussnehmers bestmöglich verwirklicht.

(3) 1 Der anschlussverpflichtete Fernleitungsnetzbetreiber kann einen Netzanschluss nach Maßgabe des § 17 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ablehnen. 2 Ein Netzanschluss kann nicht unter Hinweis darauf verweigert werden, dass in einem mit dem Anschlusspunkt direkt oder indirekt verbundenen Netz Kapazitätsengpässe vorliegen, soweit die technisch-physikalische Aufnahmefähigkeit des Netzes gegeben ist.

(4) 1 Die für den Netzanschluss erforderliche Infrastruktur steht im Eigentum des Fernleitungsnetzbetreibers. 2 Sie ist ab dem Zeitpunkt der Errichtung ein Teil des Energieversorgungsnetzes.

§ 39c

Weitere Pflichten des Fernleitungsnetzbetreibers

(1) Der anschlussverpflichtete Fernleitungsnetzbetreiber ist für die Wartung und den Betrieb der für den Netzanschluss erforderlichen Infrastruktur verantwortlich.

(2) Der Anschlussnehmer und der Fernleitungsnetzbetreiber können vertraglich weitere Rechte und Pflichten, insbesondere Dienstleistungen, vereinbaren und sich diese gegenseitig vergüten.

(3) Bei Errichtung und Betrieb der für den Netzanschluss erforderlichen Infrastruktur muss der anschlussverpflichtete Fernleitungsnetzbetreiber die Grundsätze der effizienten Leistungserbringung beachten.

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