GasNZV

Gasnetzzugangsverordnung

Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen

Vom 3.9.2010

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 39e

Realisierungsfahrplan

(1) 1Der Fernleitungsnetzbetreiber führt den Netzanschluss auf Grundlage der gemeinsamen Planung unverzüglich selbst oder durch einen Dritten durch. 2Zu diesem Zweck vereinbaren Fernleitungsnetzbetreiber und Anschlussnehmer zusammen mit dem Netzanschlussvertrag einen Realisierungsfahrplan. 3Dieser muss angemessene Folgen bei Nichteinhaltung der wesentlichen, insbesondere zeitlichen Vorgaben vorsehen. 4Soweit es veränderte tatsächliche Umstände erfordern, hat jeder der Beteiligten einen Anspruch auf Anpassung des Realisierungsfahrplans.

(2) 1Im Realisierungsfahrplan müssen Zeitpunkte festgelegt werden, zu denen wesentliche Schritte zur Verwirklichung des Netzanschlusses und der LNG-Anlage abgeschlossen sein müssen. Derartige Schritte können insbesondere sein:

1. der Erwerb dinglicher Rechte oder langfristiger schuldrechtlicher Ansprüche, die die Nutzung der für den Netzanschluss benötigten Grundstücke ermöglichen,
2. die Beantragung der für den Netzanschluss und die LNG-Anlage erforderlichen behördlichen Genehmigungen,
3. die Freigabe der Netzanschlussarbeiten durch den Anschlussnehmer,
4. das Bestellen der erforderlichen Anschlusstechnik,
5. der Beginn der Baumaßnahmen,
6. die Fertigstellung der Baumaßnahmen und
7. der Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

(3) Der Fernleitungsnetzbetreiber hat den Realisierungsfahrplan unverzüglich der Regulierungsbehörde vorzulegen.