GasNZV

Gasnetzzugangsverordnung

Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen

Vom 3.9.2010

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 42a

Elektronischer Datenaustausch

1Der Datenaustausch zur Anbahnung und Abwicklung der Netznutzung zwischen Betreibern von Gasversorgungsnetzen, Marktgebietsverantwortlichen, Messstellenbetreibern, Messdienstleistern und Netznutzern erfolgt elektronisch. 2Für den Datenaustausch ist das von der Bundesnetzagentur vorgegebene, bundesweit einheitliche Format zu verwenden. 3Die Marktbeteiligten stellen sicher, dass für den Datenaustausch einheitliche Prozesse verwendet werden, die eine größtmögliche Automatisierung ermöglichen.