(1) 1Die Fernleitungsnetzbetreiber bilden Marktgebiete. 2Für jedes gebildete Marktgebiet ist ein Marktgebietsverantwortlicher zu benennen. Der Marktgebietsverantwortliche hat insbesondere folgende Aufgaben:
(2) 1Jeder Ein- und Ausspeisepunkt muss durch die Transportkunden zu jedem Zeitpunkt eindeutig einem Marktgebiet zugeordnet werden können. 2Dazu haben die Netzbetreiber alle Netzbereiche vor- und nachgelagerter Netzbetreiber einem Marktgebiet zuzuordnen. 3Die Zuordnung eines Netzbereichs zu mehreren Marktgebieten ist zulässig, soweit dies aus netztechnischen Gründen erforderlich ist.