ForstSchAusglG

Forstschäden-Ausgleichsgesetz

Gesetz zum Ausgleich von Auswirkungen besonderer Schadensereignisse in der Forstwirtschaft

Vom 29.8.1969

Neugefasst am 26.8.1985

Zuletzt geändert am 10.8.2021

§ 4

Pauschsatz für Betriebsausgaben

(1) 1Steuerpflichtige, die für ihren Betrieb nicht zur Buchführung verpflichtet sind und ihren Gewinn nicht nach § 4 Absatz 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, können im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschränkung nach § 1 zur Abgeltung der Betriebsausgaben pauschal 90 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes abziehen. 2Soweit Holz auf dem Stamm verkauft wird, betragen die pauschalen Betriebsausgaben 65 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des stehenden Holzes.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn diese Forstwirte nach § 1 Abs. 5 von der Einschlagsbeschränkung ausgenommen sind, jedoch freiwillig die Einschlagsbeschränkung befolgen.