ForstSchAusglG

Forstschäden-Ausgleichsgesetz

Gesetz zum Ausgleich von Auswirkungen besonderer Schadensereignisse in der Forstwirtschaft

Vom 29.8.1969

Neugefasst am 26.8.1985

Zuletzt geändert am 10.8.2021

§ 4a

Bewertung von Holzvorräten aus Kalamitätsnutzungen bei der Forstwirtschaft

Steuerpflichtige mit Einkünften aus Forstwirtschaft, bei denen der nach § 4 Absatz 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn der Besteuerung zugrunde gelegt wird, können im Falle einer Einschlagsbeschränkung nach § 1 von einer Aktivierung des eingeschlagenen und unverkauften Kalamitätsholzes ganz oder teilweise absehen.