ForstSchAusglG

Forstschäden-Ausgleichsgesetz

Gesetz zum Ausgleich von Auswirkungen besonderer Schadensereignisse in der Forstwirtschaft

Vom 29.8.1969

Neugefasst am 26.8.1985

Zuletzt geändert am 10.8.2021

§ 5

Sonstige steuerliche Maßnahmen

(1) Im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschränkung nach § 1 gilt für jegliche Kalamitätsnutzung einheitlich der Steuersatz nach § 34b Absatz 3 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes.

(2) Kalamitätsnutzungen, die in Folgejahren gezogen werden und im ursächlichen Zusammenhang mit einer Kalamitätsnutzung stehen, welche in der Zeit einer Einschlagsbeschränkung angefallen ist, können einkommensteuerlich so behandelt werden, als wären sie im Jahr der Einschlagsbeschränkung mit der ersten Mitteilung des Schadensfalles angefallen.