§ 11
Bußgeldvorschriften
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. entgegen § 9 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 9 Abs. 3 den Zutritt zu Grundstücken oder Geschäftsräumen oder die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen nicht zuläßt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.