(1) Die Durchführung dieses Gesetzes und die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1 Zuständig für
(3) 1 Zuständig für die Zulassung der Klassifizierer nach § 4 Abs. 1 und die Durchführung der Prüfungen nach § 4 Abs. 2, 4 und 6 Satz 3 ist die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller oder Klassifizierer seine Hauptwohnung oder, soweit er über keine Wohnung im Inland verfügt, seine zustellungsfähige Anschrift hat. 2 Ändert sich während des Verfahrens die Wohnung oder die zustellungsfähige Anschrift, so kann die bisher zuständige Behörde das Verfahren fortsetzen, wenn die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
(4) Stellt die nach Absatz 2 oder Absatz 3 zuständige Behörde Tatsachen fest, die für das Vorliegen der Voraussetzungen der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens oder eines Klassifizierers von Bedeutung sein können und ist sie nicht selbst die für die Entscheidung zuständige Behörde, so teilt sie diese Tatsachen der für die Entscheidung zuständigen Behörde unverzüglich mit.
(1) 1 Das Klassifizierungsunternehmen ist verpflichtet, zum Zweck der Durchführung dieses Gesetzes der Bundesanstalt sowie den für die Zulassung und Überwachung der Tätigkeit der Klassifizierer zuständigen Landesbehörden vor Aufnahme seiner Tätigkeit Namen und Anschriften der bei ihm beschäftigten Klassifizierer sowie die vorgesehenen Einsatzorte der Klassifizierer mitzuteilen. 2 Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
(2) 1 Beabsichtigt ein Klassifizierungsunternehmen, seine Tätigkeit einzustellen oder beantragt es die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, so teilt es dies zum Zweck der Durchführung dieses Gesetzes
(3) 1 Beendet ein Klassifizierer seine Tätigkeit, so teilt er dies zum Zweck der Durchführung dieses Gesetzes der für seine Zulassung zuständigen Behörde unverzüglich mit. 2 Die Tätigkeit als Klassifizierer gilt als beendet, wenn er die Tätigkeit für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren nicht mehr ausgeübt hat.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Anforderungen an die Mitteilungspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 und das Verfahren zu regeln.