§ 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Schlachttiere: zum Schlachten bestimmte Rinder, Schweine und Schafe;
2. Schlachtkörper: ganze, halbe und viertel Tierkörper von Schlachttieren;
3. Schlachtbetrieb: ein Unternehmen, das Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung schlachtet oder schlachten lässt;
4. Schlachtstätte: eine Einrichtung oder Anlage, in der Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung geschlachtet werden;
5. Klassifizierung: Einreihung von Schlachtkörpern in gesetzliche Handelsklassen und Kategorien;
6. Klassifizierungsunternehmen: ein Unternehmen, das die Klassifizierung als Dienstleistung erbringt;
7. Klassifizierer: ein Mitarbeiter eines Klassifizierungsunternehmens, der die Klassifizierung durchführt.

§ 2

Klassifizierung

(1) 1 Soweit nach den Vorschriften des Handelsklassenrechts eine Klassifizierung von Schlachtkörpern vorgeschrieben oder zulässig ist, darf die Klassifizierung nur von

1. der zuständigen Behörde oder
2. einem hierfür nach § 3 zugelassenen Klassifizierungsunternehmen durch nach § 4 zugelassene und von ihm beschäftigte Klassifizierer
vorgenommen werden.

(2) Die von einem auszubildenden Klassifizierer durchgeführte und gleichzeitig von einem zugelassenen Klassifizierer beaufsichtigte Klassifizierung gilt als Klassifizierung durch einen zugelassenen Klassifizierer, wenn der zugelassene Klassifizierer ausschließlich diese eine Klassifizierung beaufsichtigt, um jederzeit einschreiten und damit eine ordnungsgemäße Klassifizierung sicherstellen zu können.

§ 3

Zulassung von Klassifizierungsunternehmen

(1) 1 Der Betrieb eines Klassifizierungsunternehmens bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. 2 Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Klassifizierungsunternehmen

1. die Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012-07 Typ A erfüllt,
2. die Gewähr für die notwendige
a) Unabhängigkeit von den Beteiligten der gesamten Vermarktungskette für Fleisch,
b) Zuverlässigkeit und
c) Sachkunde bietet,
3. eine Niederlassung oder zustellungsfähige Anschrift im Inland hat und
4. eine für die ordnungsgemäße Klassifizierung hinreichende Anzahl zugelassener Klassifizierer beschäftigt.

(2) 1 Die Zulassung ist auf fünf Jahre befristet. 2 Sie wird auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert, soweit die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden. 3 Der Antrag nach Satz 2 ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Zulassung zu stellen.

(3) 1 Die Zulassung erlischt, wenn das Klassifizierungsunternehmen seine Tätigkeit

1. nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der ersten Zulassung aufgenommen hat,
2. seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht mehr ausgeübt hat oder
3. eingestellt hat.
2 Das Erlöschen der Zulassung wird durch Bescheid der zuständigen Behörde festgestellt.

(4) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Anforderungen an die Zulassung nach Absatz 1 einschließlich des Verfahrens festzulegen. 2 In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass die Zulassung inhaltlich beschränkt, mit Auflagen, auch nachträglich, verbunden oder nur für das Gebiet eines oder mehrerer Länder erteilt werden kann, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Klassifizierung erforderlich ist.

§ 4

Befähigung und Zulassung von Klassifizierern

(1) 1 Ein Klassifizierer darf Schlachtkörper einer Tierart nur klassifizieren, wenn er dazu von der zuständigen Behörde zugelassen ist. 2 Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person

1. sachkundig ist,
2. für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten in einem Klassifizierungsunternehmen tätig gewesen und dort während dieses Zeitraums für die Tätigkeit als Klassifizierer in der Praxis ausgebildet worden ist und
3. über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit sowie Unabhängigkeit von den Beteiligten der gesamten Vermarktungskette für Fleisch verfügt.
3 Die Zulassung erfolgt durch Aushändigung einer Zulassungsurkunde und einen mit einem Lichtbild versehenen Klassifiziererausweis. 4 Für die Ausübung seiner Tätigkeit erhält der Klassifizierer einen auf seine Person bezogenen Stempel. 5 Der Klassifizierer hat den Klassifiziererausweis und den personenbezogenen Stempel während der Ausübung seiner Tätigkeit stets bei sich zu führen.

(2) 1 Die Sachkunde ist in einer staatlichen Prüfung (Sachkundeprüfung) nachzuweisen. 2 Die Sachkundeprüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil; sie umfasst

1. die ausreichende Kenntnis der Handelsklassensysteme und der Klassifizierungs- und Verwiegungstechniken für die jeweilige Tierart,
2. die Bedienung und Behandlung der für die jeweilige Tierart zugelassenen Klassifizierungsgeräte und
3. die Kenntnisse der für die Klassifizierung maßgeblichen Rechtsvorschriften.

(3) 1 Bevor eine antragstellende Person zur Prüfung nach Absatz 2 zugelassen wird, muss sie an einem Ausbildungskurs teilgenommen haben. 2 Der Ausbildungskurs wird von der für die Durchführung der Sachkundeprüfung zuständigen Behörde oder von einer von der zuständigen Behörde beauftragten Einrichtung durchgeführt. 3 Die Dauer des Ausbildungskurses beträgt für jede Tierart mindestens fünf Tage.

(4) 1 Jeder Klassifizierer ist verpflichtet, alle zwei Jahre an einem Fortbildungskurs teilzunehmen und die sich anschließende Prüfung (Fortbildungsprüfung) erfolgreich zu absolvieren. 2 Die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Fortbildungskurs oder zur Teilnahme an einer Fortbildungsprüfung entfällt, soweit in der Person eines Klassifizierers ein wichtiger Grund vorliegt; in diesem Fall sind der Fortbildungskurs und die Fortbildungsprüfung unverzüglich nachzuholen. 3 Die Dauer des Fortbildungskurses beträgt für jede Tierart mindestens einen Tag. 4 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) 1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierern einschließlich des Verfahrens, insbesondere

1. an die für die Tätigkeit als Klassifizierer erforderliche Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3,
2. das Nähere über die Sachkundeprüfung nach Absatz 2,
3. den Ausbildungskurs nach Absatz 3 und
4. den Fortbildungskurs einschließlich der Prüfung nach Absatz 4 und der Folgen bei Nichtbestehen der Fortbildungsprüfung
einschließlich des jeweiligen Verfahrens zu regeln. 2 In der Verordnung nach Satz 1 kann insbesondere bestimmt werden, dass Zulassung und Sachkundeprüfung für die Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern jeweils nur für bestimmte Geräte oder Gerätetypen erfolgen.

(6) 1 Eine Person, die über eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum erworbene abgeschlossene Ausbildung oder eine dort erfolgte Zulassung als Klassifizierer verfügt, ist ohne erneute Teilnahme an einem Ausbildungskurs und ohne Sachkundeprüfung zuzulassen, wenn die Gleichwertigkeit der Sachkunde gegeben ist. 2 Liegt eine gleichwertige Sachkunde nicht vor oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. 3 Der Nachweis nach Satz 2 wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der Sachkundeprüfung nach Absatz 2 erstreckt. 4 Die näheren Einzelheiten für die Prüfung nach Satz 3 einschließlich des Verfahrens können in der Rechtsverordnung nach Absatz 5 geregelt werden.

(7) Die Absätze 1 bis 4 und 6 gelten für qualifiziertes Personal im Sinne von Artikel 9 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74) entsprechend.

§ 5

Erlöschen der Zulassung eines Klassifizierers, Rückgabe übergebener Gegenstände

(1) 1 Die Zulassung eines Klassifizierers erlischt, wenn der Klassifizierer seine Tätigkeit

1. nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Zulassung aufgenommen oder
2. seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als zwei Jahre nicht mehr ausgeübt
hat. 2 Das Erlöschen der Zulassung wird durch Bescheid der zuständigen Behörde festgestellt.

(2) Ein Klassifizierer ist nach Beendigung seiner Tätigkeit sowie nach Widerruf, Rücknahme oder Erlöschen seiner Zulassung verpflichtet, der zuständigen Behörde die Zulassungsurkunde, den Klassifiziererausweis und den personenbezogenen Stempel zurückzugeben.

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