FlG

Fleischgesetz

Vom 9.4.2008

Zuletzt geändert am 20.11.2019

§ 5

Erlöschen der Zulassung eines Klassifizierers, Rückgabe übergebener Gegenstände

(1) Die Zulassung eines Klassifizierers erlischt, wenn der Klassifizierer seine Tätigkeit

1. nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Zulassung aufgenommen oder
2. seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als zwei Jahre nicht mehr ausgeübt
2hat. Das Erlöschen der Zulassung wird durch Bescheid der zuständigen Behörde festgestellt.

(2) Ein Klassifizierer ist nach Beendigung seiner Tätigkeit sowie nach Widerruf, Rücknahme oder Erlöschen seiner Zulassung verpflichtet, der zuständigen Behörde die Zulassungsurkunde, den Klassifiziererausweis und den personenbezogenen Stempel zurückzugeben.