(1) 1 Die Zulassung eines Klassifizierers erlischt, wenn der Klassifizierer seine Tätigkeit
(2) Ein Klassifizierer ist nach Beendigung seiner Tätigkeit sowie nach Widerruf, Rücknahme oder Erlöschen seiner Zulassung verpflichtet, der zuständigen Behörde die Zulassungsurkunde, den Klassifiziererausweis und den personenbezogenen Stempel zurückzugeben.
(1) 1 Die Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens ist zu widerrufen, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Klassifizierung nicht mehr gegeben ist. 2 Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
(2) Die Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens kann widerrufen werden, wenn das Klassifizierungsunternehmen
(3) Die Zulassung eines Klassifizierers ist zu widerrufen, wenn er
(4) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.
(1) Die Durchführung dieses Gesetzes und die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1 Zuständig für
(3) 1 Zuständig für die Zulassung der Klassifizierer nach § 4 Abs. 1 und die Durchführung der Prüfungen nach § 4 Abs. 2, 4 und 6 Satz 3 ist die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller oder Klassifizierer seine Hauptwohnung oder, soweit er über keine Wohnung im Inland verfügt, seine zustellungsfähige Anschrift hat. 2 Ändert sich während des Verfahrens die Wohnung oder die zustellungsfähige Anschrift, so kann die bisher zuständige Behörde das Verfahren fortsetzen, wenn die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
(4) Stellt die nach Absatz 2 oder Absatz 3 zuständige Behörde Tatsachen fest, die für das Vorliegen der Voraussetzungen der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens oder eines Klassifizierers von Bedeutung sein können und ist sie nicht selbst die für die Entscheidung zuständige Behörde, so teilt sie diese Tatsachen der für die Entscheidung zuständigen Behörde unverzüglich mit.
(1) 1 Das Klassifizierungsunternehmen ist verpflichtet, zum Zweck der Durchführung dieses Gesetzes der Bundesanstalt sowie den für die Zulassung und Überwachung der Tätigkeit der Klassifizierer zuständigen Landesbehörden vor Aufnahme seiner Tätigkeit Namen und Anschriften der bei ihm beschäftigten Klassifizierer sowie die vorgesehenen Einsatzorte der Klassifizierer mitzuteilen. 2 Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
(2) 1 Beabsichtigt ein Klassifizierungsunternehmen, seine Tätigkeit einzustellen oder beantragt es die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, so teilt es dies zum Zweck der Durchführung dieses Gesetzes
(3) 1 Beendet ein Klassifizierer seine Tätigkeit, so teilt er dies zum Zweck der Durchführung dieses Gesetzes der für seine Zulassung zuständigen Behörde unverzüglich mit. 2 Die Tätigkeit als Klassifizierer gilt als beendet, wenn er die Tätigkeit für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren nicht mehr ausgeübt hat.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Anforderungen an die Mitteilungspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 und das Verfahren zu regeln.
(1) 1 Zur Förderung der Marktübersicht können nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von den zuständigen Behörden
(2) 1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 1 können die näheren Voraussetzungen über das Verfahren der Preismeldung sowie ihren Inhalt und ihre Bekanntgabe festgelegt werden, insbesondere
(1) 1 Ein Klassifizierungsunternehmen ist verpflichtet, dem Lieferanten eines Schlachttieres auf Antrag, der innerhalb von drei Monaten nach der Schlachtung des gelieferten Tieres zu stellen ist, eine schriftliche oder elektronische Auskunft über die Schlachtnummer, das Schlachtgewicht und das Klassifizierungsergebnis des Schlachttieres zu geben. 2 Die Verpflichtung nach Satz 1 erstreckt sich bei Schweinen auch auf den Muskelfleischanteil.
(2) Die Schlachtbetriebe sind verpflichtet,
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Anforderungen an die Informationen nach Absatz 1 oder 2 einschließlich der Art und Weise ihrer Erteilung zu regeln.