EuRAG

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Vom 9.3.2000 (BGBl. I S. 182, 1349)

Zuletzt geändert am 22.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 320)

Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Persönlicher Anwendungsbereich
Teil 2
Berufsausübung als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt
Abschnitt 1
Allgemeine Voraussetzungen
§ 2Niederlassung
Abschnitt 2
Berufliche Rechte und Pflichten
§ 5Berufsbezeichnung
Abschnitt 3
Anwaltsgerichtliches Verfahren, Zustellungen
§ 9Mitteilungspflichten, rechtliches Gehör
Teil 3
Eingliederung
Abschnitt 1
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dreijähriger Tätigkeit
§ 11Voraussetzungen
Abschnitt 2
Zulassung bei kürzerer Tätigkeit im deutschen Recht
§ 13Voraussetzungen
Teil 4
Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation
§ 16Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation
Teil 5
Vorübergehende Dienstleistung
§ 25Vorübergehende Tätigkeit
Teil 6
Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen und allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
§ 35Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
Teil 7
Ermächtigungen, Übertragung von Befugnissen
§ 40Ermächtigungen
Teil 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 42Anwendung von Vorschriften des Strafgesetzbuches

§ 28

Vertretung und Verteidigung im Bereich der Rechtspflege

(1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt darf in gerichtlichen Verfahren sowie in behördlichen Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Dienstvergehen oder Berufspflichtverletzungen, in denen der Mandant nicht selbst den Rechtsstreit führen oder sich verteidigen kann, als Vertreter oder Verteidiger eines Mandanten nur im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt (Einvernehmensanwalt) handeln.

(2) 1 Der Einvernehmensanwalt muss zur Vertretung oder Verteidigung bei dem Gericht oder der Behörde befugt sein. 2 Ihm obliegt es, gegenüber dem dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt darauf hinzuwirken, dass dieser bei der Vertretung oder Verteidigung die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege beachtet.

(3) Zwischen dem Einvernehmensanwalt und dem Mandanten kommt kein Vertragsverhältnis zustande, wenn die Beteiligten nichts anderes bestimmt haben.

(4) (weggefallen)

§ 29

Nachweis des Einvernehmens, Widerruf

(1) Das Einvernehmen ist bei der ersten Handlung gegenüber dem Gericht oder der Behörde schriftlich nachzuweisen.

(2) 1 Ein Widerruf des Einvernehmens ist schriftlich gegenüber dem Gericht oder der Behörde zu erklären. 2 Er hat Wirkung nur für die Zukunft.

(3) Handlungen, für die der Nachweis des Einvernehmens zum Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, sind unwirksam.

§ 30

Besonderheiten bei Verteidigung

(1) 1 Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt darf einen Mandanten, dem in einem Strafverfahren die Freiheit auf Grund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung entzogen ist, nur in Begleitung eines Einvernehmensanwalts nach § 28 Abs. 1 besuchen und mit dem Mandanten nur über einen solchen schriftlich verkehren. 2 Mit dem Einvernehmensanwalt ist das Einvernehmen über die Ausübung des Besuchs- und Schriftverkehrs herzustellen.

(2) Das Gericht oder die Behörde kann den Besuch ohne Begleitung oder den unmittelbaren schriftlichen Verkehr gestatten, wenn eine Gefährdung der Sicherheit nicht zu besorgen ist.

(3) Die §§ 138a bis 138d, 146, 146a und 148 der Strafprozessordnung sowie die im jeweiligen Fall für den Besuch von und den Schriftwechsel mit Verteidigern geltenden Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes oder des Justizvollzugsgesetzes des Landes sind auf den Einvernehmensanwalt entsprechend anzuwenden.

§ 31

Zustellungen in behördlichen und gerichtlichen Verfahren

(1) 1 Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat einen Zustellungsbevollmächtigten, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, zu benennen, sobald er in Verfahren vor Gerichten oder Behörden tätig wird. 2 Die Benennung erfolgt gegenüber der Behörde oder dem Gericht. 3 Zustellungen, die für den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt bestimmt sind, sind an den Zustellungsbevollmächtigten zu bewirken. 4 An ihn kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an einen Rechtsanwalt selbst zugestellt werden (§ 173 Absatz 1 und 2, §§ 175, 195 der Zivilprozessordnung).

(2) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter nicht benannt, so gilt in den in § 28 Abs. 1 aufgeführten Verfahren der Einvernehmensanwalt als Zustellungsbevollmächtigter; kann nicht an einen Zustellungsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestellt werden, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung).

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, sofern ein Gericht oder eine Behörde bei einem dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt, der einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente eröffnet hat, auf die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten verzichtet.

§ 32

Aufsicht, zuständige Rechtsanwaltskammer

(1) 1 Dienstleistende europäische Rechtsanwälte werden durch die zuständigen Rechtsanwaltskammern beaufsichtigt. 2 Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer obliegt es insbesondere,

1. in Fragen der Berufspflichten eines Rechtsanwalts zu beraten und zu belehren;
2. die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben;
3. die zuständige Stelle des Staates der Niederlassung über Entscheidungen zu unterrichten, die hinsichtlich eines dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts getroffen worden sind;
4. die erforderlichen Auskünfte beruflicher Art über dienstleistende europäische Rechtsanwälte einzuholen;
5. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten und inländischen Rechtsanwälten zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;
6. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten und ihrer Mandantschaft zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten.

(2) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 6 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstands übertragen.

(3) Die §§ 56 bis 58, 73 Absatz 3 sowie die §§ 74, 74a, 195, 197a bis 199, 205 und 205a der Bundesrechtsanwaltsordnung gelten entsprechend.

(4) 1 Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer für die Aufsicht nach Absatz 1 richtet sich nach dem Staat der Niederlassung des dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts. 2 Die Aufsicht wird ausgeübt für dienstleistende europäische Rechtsanwälte aus

1. Belgien und den Niederlanden durch die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in Düsseldorf,
2. Frankreich und Luxemburg durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz in Koblenz,
3. Irland, Finnland und Schweden durch die Hanseatische Rechtsanwaltskammer in Hamburg,
4. Italien und Österreich durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München in München,
5. Dänemark, Norwegen und Island durch die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer in Schleswig,
6. Liechtenstein und der Schweiz durch die Rechtsanwaltskammer Freiburg in Freiburg,
7. Griechenland und der Republik Zypern durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle in Celle,
8. Spanien und Estland durch die Rechtsanwaltskammer Stuttgart in Stuttgart,
9. Portugal durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg in Oldenburg,
10. der Tschechischen Republik und der Slowakei durch die Rechtsanwaltskammer Sachsen in Dresden,
11. Polen durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg in Brandenburg an der Havel,
12. Lettland und Litauen durch die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern in Schwerin,
13. Ungarn durch die Rechtsanwaltskammer Nürnberg in Nürnberg,
14. Malta durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg,
15. Slowenien durch die Rechtsanwaltskammer Thüringen in Erfurt,
16. Bulgarien durch die Rechtsanwaltskammer Berlin in Berlin,
17. Rumänien durch die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main in Frankfurt am Main,
18. Kroatien durch die Rechtsanwaltskammer Tübingen in Tübingen.

§ 33

Anwaltsgerichtsbarkeit, Zustellungen

(1) 1 Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt untersteht hinsichtlich der Erfüllung seiner Berufspflichten der Anwaltsgerichtsbarkeit. 2 Die örtliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Rechtsanwaltskammer, welche die Aufsicht nach § 32 ausübt.

(2) § 10 gilt entsprechend.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×