EuRAG

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Vom 9.3.2000 (BGBl. I S. 182, 1349)

Zuletzt geändert am 22.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 320)

Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Persönlicher Anwendungsbereich
Teil 2
Berufsausübung als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt
Abschnitt 1
Allgemeine Voraussetzungen
§ 2Niederlassung
Abschnitt 2
Berufliche Rechte und Pflichten
§ 5Berufsbezeichnung
Abschnitt 3
Anwaltsgerichtliches Verfahren, Zustellungen
§ 9Mitteilungspflichten, rechtliches Gehör
Teil 3
Eingliederung
Abschnitt 1
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dreijähriger Tätigkeit
§ 11Voraussetzungen
Abschnitt 2
Zulassung bei kürzerer Tätigkeit im deutschen Recht
§ 13Voraussetzungen
Teil 4
Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation
§ 16Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation
Teil 5
Vorübergehende Dienstleistung
§ 25Vorübergehende Tätigkeit
Teil 6
Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen und allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
§ 35Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
Teil 7
Ermächtigungen, Übertragung von Befugnissen
§ 40Ermächtigungen
Teil 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 42Anwendung von Vorschriften des Strafgesetzbuches
Teil 3
Eingliederung
Abschnitt 1
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dreijähriger Tätigkeit

§ 11

Voraussetzungen

(1) 1 Wer eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts, gemäß § 12 nachweist, wird nach den Vorschriften der §§ 6 bis 36, 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. 2 Effektive und regelmäßige Tätigkeit ist die tatsächliche Ausübung des Berufs ohne Unterbrechung; Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens bleiben außer Betracht.

(2) 1 Unterbrechungen bis zu einer Dauer von drei Wochen sind in der Regel Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens. 2 Bei längeren Unterbrechungen sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. 3 Bei der Beurteilung berücksichtigt die Rechtsanwaltskammer den Grund, die Dauer und die Häufigkeit der Unterbrechung.

(3) 1 Hat eine Unterbrechung stattgefunden, die nicht auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens eingetreten ist, so wird die bis dahin ausgeübte Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt, wenn insgesamt eine mindestens dreijährige Tätigkeit nachgewiesen wird und die Unterbrechung einer Beurteilung der Tätigkeit als effektiv und regelmäßig nicht entgegensteht. 2 Die Dauer einer solchen Unterbrechung wird bei der Berechnung des Dreijahreszeitraums nicht berücksichtigt.

§ 12

Nachweis der Tätigkeit

(1) 1 Die antragstellende Person hat die Anzahl und die Art der von ihr im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen sowie die Dauer ihrer Tätigkeit nachzuweisen. 2 Sie erteilt der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte und übermittelt ihr alle Unterlagen, die für den Nachweis geeignet sind. 3 Die Rechtsanwaltskammer kann die antragstellende Person auffordern, ihre Angaben und Unterlagen zu erläutern.

(2) 1 Zum Nachweis der im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen sind Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Sachstand. 2 Ferner sind auf Verlangen der Rechtsanwaltskammer anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen.

Abschnitt 2
Zulassung bei kürzerer Tätigkeit im deutschen Recht

§ 13

Voraussetzungen

(1) Wer mindestens drei Jahre effektiv und regelmäßig als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland tätig war, sich dabei im deutschen Recht jedoch nur für kürzere Zeit betätigt hat, wird nach den Vorschriften der §§ 6 bis 36, 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, wenn er seine Fähigkeit, die Tätigkeit weiter auszuüben, gemäß §§ 14 und 15 nachweist.

(2) 1 Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die Rechtsanwaltskammer Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit sowie sämtliche Kenntnisse und Berufserfahrungen im deutschen Recht, ferner die Teilnahme an Kursen und Seminaren über das deutsche Recht einschließlich des Berufsrechts der Rechtsanwälte. 2 § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 gilt entsprechend.

§ 14

Nachweise

1 Die antragstellende Person hat die Nachweise gemäß § 12 zu erbringen. 2 Darüber hinaus hat sie der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln, die als Nachweis für ihre Kenntnisse und Berufserfahrungen im deutschen Recht geeignet sind.

§ 15

Gespräch

1 Die Rechtsanwaltskammer überprüft in einem Gespräch, ob die antragstellende Person effektiv und regelmäßig als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts tätig war und ob sie imstande ist, diese Tätigkeit weiter auszuüben. 2 Die Gegenstände des Gesprächs sind der nachgewiesenen beruflichen Praxis der antragstellenden Person und ihren sonstigen Erfahrungen im deutschen Recht zu entnehmen.

Teil 4
Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation

§ 16

Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation

(1) 1 Eine Person, die eine Ausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts (§ 1) berechtigt, kann zum Zweck der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne Eingliederung nach Teil 3 die Feststellung beantragen, dass die von ihr erworbene Berufsqualifikation die Kenntnisse umfasst, die für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Deutschland erforderlich sind. 2 Der Antrag kann bei jedem der nach § 18 Absatz 1 und 2 zuständigen Prüfungsämter, jedoch nicht bei mehreren gleichzeitig gestellt werden.

(2) 1 Beruht die Zugangsberechtigung zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts auf einem Ausbildungsnachweis,

1. dessen zu Grunde liegende Ausbildung nicht überwiegend in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz durchgeführt wurde oder
2. der nicht von einem der in Nummer 1 genannten Staaten ausgestellt wurde,
so muss die antragstellende Person in dem Staat, in dem der Nachweis ausgestellt oder anerkannt wurde, ausweislich einer Bescheinigung der dort zuständigen Behörde den Beruf des europäischen Rechtsanwalts mindestens drei Jahre ausgeübt haben.

(3) Dem Antrag nach Absatz 1 sind beizufügen:

1. ein tabellarischer Lebenslauf;
2. ein Nachweis, der die Berechtigung zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts bescheinigt, im Original oder in Kopie;
3. ein Nachweis darüber, dass mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in einem der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Staaten durchgeführt wurde, oder in den Fällen des Absatzes 2 eine Bescheinigung über die mindestens dreijährige Berufsausübung;
4. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls bei welchen Prüfungsämtern schon einmal ein Antrag nach Absatz 1 gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde;
5. für den Fall, dass geltend gemacht wird, dass Unterschiede nach § 16a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nach § 16a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 vollständig ausgeglichen wurden, geeignete Nachweise hierüber.

(4) Der Antrag und die nach Absatz 3 Nummer 1 und 4 beizufügenden Dokumente sind in deutscher Sprache abzufassen.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×