(1) 1 Wer eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts, gemäß § 12 nachweist, wird nach den Vorschriften der §§ 6 bis 36, 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. 2 Effektive und regelmäßige Tätigkeit ist die tatsächliche Ausübung des Berufs ohne Unterbrechung; Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens bleiben außer Betracht.
(2) 1 Unterbrechungen bis zu einer Dauer von drei Wochen sind in der Regel Unterbrechungen auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens. 2 Bei längeren Unterbrechungen sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. 3 Bei der Beurteilung berücksichtigt die Rechtsanwaltskammer den Grund, die Dauer und die Häufigkeit der Unterbrechung.
(3) 1 Hat eine Unterbrechung stattgefunden, die nicht auf Grund von Ereignissen des täglichen Lebens eingetreten ist, so wird die bis dahin ausgeübte Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt, wenn insgesamt eine mindestens dreijährige Tätigkeit nachgewiesen wird und die Unterbrechung einer Beurteilung der Tätigkeit als effektiv und regelmäßig nicht entgegensteht. 2 Die Dauer einer solchen Unterbrechung wird bei der Berechnung des Dreijahreszeitraums nicht berücksichtigt.
(1) 1 Die antragstellende Person hat die Anzahl und die Art der von ihr im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen sowie die Dauer ihrer Tätigkeit nachzuweisen. 2 Sie erteilt der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte und übermittelt ihr alle Unterlagen, die für den Nachweis geeignet sind. 3 Die Rechtsanwaltskammer kann die antragstellende Person auffordern, ihre Angaben und Unterlagen zu erläutern.
(2) 1 Zum Nachweis der im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen sind Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Sachstand. 2 Ferner sind auf Verlangen der Rechtsanwaltskammer anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen.
(1) Wer mindestens drei Jahre effektiv und regelmäßig als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland tätig war, sich dabei im deutschen Recht jedoch nur für kürzere Zeit betätigt hat, wird nach den Vorschriften der §§ 6 bis 36, 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, wenn er seine Fähigkeit, die Tätigkeit weiter auszuüben, gemäß §§ 14 und 15 nachweist.
(2) 1 Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die Rechtsanwaltskammer Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit sowie sämtliche Kenntnisse und Berufserfahrungen im deutschen Recht, ferner die Teilnahme an Kursen und Seminaren über das deutsche Recht einschließlich des Berufsrechts der Rechtsanwälte. 2 § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 gilt entsprechend.
1 Die antragstellende Person hat die Nachweise gemäß § 12 zu erbringen. 2 Darüber hinaus hat sie der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln, die als Nachweis für ihre Kenntnisse und Berufserfahrungen im deutschen Recht geeignet sind.
1 Die Rechtsanwaltskammer überprüft in einem Gespräch, ob die antragstellende Person effektiv und regelmäßig als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts tätig war und ob sie imstande ist, diese Tätigkeit weiter auszuüben. 2 Die Gegenstände des Gesprächs sind der nachgewiesenen beruflichen Praxis der antragstellenden Person und ihren sonstigen Erfahrungen im deutschen Recht zu entnehmen.
(1) 1 Eine Person, die eine Ausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts (§ 1) berechtigt, kann zum Zweck der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne Eingliederung nach Teil 3 die Feststellung beantragen, dass die von ihr erworbene Berufsqualifikation die Kenntnisse umfasst, die für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Deutschland erforderlich sind. 2 Der Antrag kann bei jedem der nach § 18 Absatz 1 und 2 zuständigen Prüfungsämter, jedoch nicht bei mehreren gleichzeitig gestellt werden.
(2) 1 Beruht die Zugangsberechtigung zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts auf einem Ausbildungsnachweis,
(3) Dem Antrag nach Absatz 1 sind beizufügen:
(4) Der Antrag und die nach Absatz 3 Nummer 1 und 4 beizufügenden Dokumente sind in deutscher Sprache abzufassen.