Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Vom
9.3.2000
Zuletzt geändert am
22.10.2024
§ 22
Prüfungsentscheidung
Die Prüfungskommission entscheidet auf Grund des Gesamteindrucks der Leistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit Stimmenmehrheit, ob die antragstellende Person über die nach § 17 erforderlichen Kenntnisse verfügt.