Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Vom
9.3.2000
Zuletzt geändert am
22.10.2024
§ 38a
Statistik
1Über Verfahren nach Teil 4 dieses Gesetzes wird eine Bundesstatistik durchgeführt.
2§ 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 4 ist anzuwenden.