EuRAG

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Vom 9.3.2000

Zuletzt geändert am 22.10.2024

§ 39

Gebühren und Auslagen

Auf die Erhebung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend anzuwenden.