Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Vom
9.3.2000
Zuletzt geändert am
22.10.2024
§ 39
Gebühren und Auslagen
Auf die Erhebung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend anzuwenden.