(1) 1 Bei Gefährdungen der Beschäftigten durch elektromagnetische Felder am Arbeitsplatz stellt der Arbeitgeber sicher, dass die betroffenen Beschäftigten eine Unterweisung erhalten, die auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung beruht und die Aufschluss über die am Arbeitsplatz auftretenden Gefährdungen gibt. 2 Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit, danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jährlich, und unverzüglich bei wesentlichen Änderungen der gefährdenden Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes erfolgen. 3 Die Unterweisung muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgen und mindestens folgende Informationen enthalten:
(2) 1 Im Rahmen der Unterweisung nach Absatz 1 ist auch eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung durchzuführen mit Hinweisen zu besonderen Gefährdungen insbesondere für besonders schutzbedürftige Beschäftigte. 2 Die Beschäftigten sind dabei auch über den Anspruch und den Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der Verordnung über arbeitsmedizinische Vorsorge zu unterrichten. 3 Falls erforderlich, hat der Arbeitgeber die Ärztin oder den Arzt nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zu beteiligen.
1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei elektromagnetischen Feldern durch den Ausschuss nach § 21 der Betriebssicherheitsverordnung beraten. 2 § 21 Absatz 5 und 6 der Betriebssicherheitsverordnung gilt entsprechend.
(1) 1 Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den §§ 6 bis 17 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. 2 Diese Ausnahmen können mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände gewährleisten, dass die Gefährdungen, die sich aus den Ausnahmen ergeben können, auf ein Minimum reduziert werden. 3 Die Ausnahmen sind spätestens nach vier Jahren zu überprüfen. 4 Sie sind aufzuheben, sobald die Umstände, die sie gerechtfertigt haben, nicht mehr gegeben sind. 5 Der Antrag des Arbeitgebers muss mindestens Angaben enthalten zu
(2) Eine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 1 kann auch im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften beantragt werden.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
Die folgenden physikalischen Größen werden zur Beschreibung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern verwendet:
Von den genannten physikalischen Größen lassen sich die externe elektrische Feldstärke Ee, die magnetische Feldstärke H, die magnetische Flussdichte B, die Leistungsdichte S, die elektrische Ladung Q, der Kontaktstrom IK, der Strom durch Gliedmaßen IG sowie die Entladungsenergie W direkt am Arbeitsplatz des Beschäftigten messen.
Maximalwert der magnetischen Flussdichte B (T) | ||
Sensorische Wirkungen (normale Arbeitsbedingungen) | Sensorische Wirkungen (lokale Exposition von Gliedmaßen) | Gesundheitliche Wirkungen (kontrollierte Arbeitsbedingungen) |
2 | 8 | 8 |
Maximalwert der externen elektrischen Feldstärke Ee (V/m) |
2,82 · 104 |
Frequenzbereich | Spitzenwert der internen elektrischen Feldstärke Ei (V/m) |
0 Hz < f < 3 kHz | 1,1 |
3 kHz | 0,38 · 10–3 · f |
Frequenzbereich | Spitzenwert der internen elektrischen Feldstärke Ei (V/m) |
0 Hz < f < 25 Hz | 0,07 |
25 Hz | 2,8 · 10–3 · f |
Frequenz | Spitzenwert des stationären zeitveränderlichen Kontaktstroms IK (mA) |
Bis 3 kHz | 5 |
3 kHz | f / 600 |
45 kHz | 75 |
100 kHz | 75 |
Maximale übertragene Entladungsenergie W (mJ) | Maximale übertragene Ladung Q (µC) |
350 | 50 |
Frequenzbereich | Spitzenwert der externen elektrischen Feldstärke Ee (V/m) | |
Untere Auslöseschwelle | Obere Auslöseschwelle | |
0 Hz | 2,82 · 104 | 2,82 · 104 |
25 Hz | 7,07 · 105 / f | 2,82 · 104 |
50 Hz | 7,07 · 105 / f | 1,41 · 106 / f |
1,635 kHz | 7,07 · 105 / f | 8,62 · 102 |
3 kHz | 2,36 · 102 | 8,62 · 102 |
Frequenzbereich | Spitzenwert der magnetischen Flussdichte B (T) | ||
Untere Auslöseschwelle | Obere Auslöseschwelle | Auslöseschwelle für die Exposition von Gliedmaßen | |
0 Hz | 2 | 2 | 8 |
0,0175 Hz | 35 · 10–3 / f | 2 | 8 |
0,1575 Hz | 35 · 10–3 / f | 2 | 1,26 / f |
0,21 Hz | 35 · 10–3 / f | 0,42 / f | 1,26 / f |
25 Hz | 1,4 · 10–3 | 0,42 / f | 1,26 / f |
300 Hz | 0,42 / f | 0,42 / f | 1,26 / f |
3 kHz | 0,14 · 10–3 | 0,14 · 10–3 | 0,42 · 10–3 |
Frequenz | Spitzenwert des stationären zeitveränderlichen Kontaktstroms IK (mA) |
Bis 3 kHz | 1 |
3 kHz | f / 3 000 |
45 kHz | 15 |
100 kHz | 15 |
Magnetische Flussdichte B (mT) | |
Untere Auslöseschwelle | Obere Auslöseschwelle |
0,5 | 1 |
Magnetische Flussdichte B (mT) | ||
Untere Auslöseschwelle | Obere Auslöseschwelle | |
aktiv geschirmte Magnete | sonstige Magnete | |
3 | 30 | 60 |