EMFV

Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern

Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

Vom 15.11.2016

Zuletzt geändert am 30.4.2019

§ 20

Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit

1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei elektromagnetischen Feldern durch den Ausschuss nach § 21 der Betriebssicherheitsverordnung beraten. 2§ 21 Absatz 5 und 6 der Betriebssicherheitsverordnung gilt entsprechend.