(1) 1 Teilnahmeberechtigte, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, nach § 56 oder § 136 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, erhalten vom Bundesamt bei Bedarf auf Antrag einen pauschalen Zuschuss zu den notwendigen Fahrkosten. 2 Dies gilt auch für Teilnahmeberechtigte, die nur deshalb keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, weil sie Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch beziehen. 3 Besteht am Kursort kein öffentliches Nahverkehrssystem, kann das Bundesamt den Kursträgern die erforderlichen Fahrkosten erstatten, die diesen im Einzelfall für die Sicherstellung der Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung entstehen.
(2) 1 Das Bundesamt soll die Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung durch ein Kinderbetreuungsangebot unterstützen, soweit in der Regel für mindestens drei betreuungsbedürftige Kinder der Teilnehmenden kein örtliches Betreuungsangebot verfügbar ist. 2 Für Teilnahmeberechtigte, die Kinder zu erziehen haben, sollen die Berufssprachkurse nach § 12 und § 13 in der Regel als Elternkurse angeboten werden. 3 Die Elternkurse sollen auch Informationen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf beinhalten.
(1) 1 Die berufsbezogene Deutschsprachförderung baut auf dem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes auf. 2 Sie wird in Berufssprachkursen nach § 12 und nach § 13 angeboten.
(2) 1 Der Unterricht findet in Deutsch statt. 2 Eine Unterrichtseinheit ist eine Lehrveranstaltung von 45 Minuten Dauer.
(3) 1 Die Zahl der Teilnehmenden an einem Berufssprachkurs darf 25 nicht überschreiten. 2 Das Bundesamt kann in Einzelfällen Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(4) 1 Die Berufssprachkurse können in Vollzeit oder in Teilzeit durchgeführt werden. 2 Die Durchführung ist bei Bedarf auch online oder in virtuellen Klassenzimmern möglich. 3 Die zeitliche und mediale Ausgestaltung soll gewährleisten, dass bei Bedarf der Spracherwerb berufs- oder ausbildungsbegleitend sowie eine Kombination mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik nach § 16 möglich ist. 4 Ein Berufssprachkurs in Vollzeit umfasst in der Regel nicht mehr als 25 Unterrichtseinheiten in der Woche.
(5) 1 Das Bundesamt legt die Rahmenbedingungen für die Durchführung von Online-Berufssprachkursen oder Berufssprachkursen in virtuellen Klassenzimmern fest. 2 Es kann für diese Angebote Abweichungen von der Regelung in Absatz 3 Satz 1 zulassen.
(6) Die Berufssprachkurse können um betriebliche Lernphasen ergänzt werden.
(1) 1 Die Basisberufssprachkurse dienen der Erreichung
(2) 1 Ein Basisberufssprachkurs umfasst in der Regel 400 Unterrichtseinheiten. 2 Für Personen, bei denen nicht davon auszugehen ist, dass sie ohne besondere Vorbereitung die Zertifikatsprüfung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 bestehen, umfassen Basisberufssprachkurse nach Absatz 1 Nummer 1 in der Regel 500 Unterrichtseinheiten.
(1) 1 Ergänzend werden Spezialberufssprachkurse angeboten, die auf
(2) Die Spezialberufssprachkurse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 richten sich nur an
1 Das Bundesamt legt die Lerninhalte und Lernziele für die Basisberufssprachkurse nach § 12 und die Spezialberufssprachkurse nach § 13 fest. 2 Dies erfolgt entsprechend den berufsspezifischen Bedarfen und unter Berücksichtigung der methodisch-didaktischen Erkenntnisse sowie Erfahrungen bei der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache in einem pädagogischen Rahmenkonzept.
(1) 1 Die Basisberufssprachkurse nach § 12 und die Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 enden mit der entsprechenden Zertifikatsprüfung nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. 2 Die Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 enden mit den für die Berufsanerkennung oder den Berufszugang vorgeschriebenen Zertifikatsprüfungen.
(2) 1 Der Kursträger ermöglicht den Teilnehmenden das Ablegen der Zertifikatsprüfung nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. 2 Bei Nichtbestehen kann die jeweilige Zertifikatsprüfung einmal wiederholt werden. 3 Der Berufssprachkurs kann auf Antrag der oder des Teilnehmenden bei der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle einmal wiederholt werden, wenn ohne die erneute Teilnahme das Bestehen der Prüfung nicht zu erwarten ist. 4 Die Ergebnisse der Zertifikatsprüfung sind dem Bundesamt und der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle mitzuteilen.
(3) 1 Die Kosten für die Durchführung und Auswertung der Zertifikatsprüfungen übernimmt das Bundesamt. 2 Die Kostenübernahme erstreckt sich auf die einmalige Wiederholung der Zertifikatsprüfung.
(4) 1 Teilnehmende, die keine Zertifikatsprüfung ablegen oder die Prüfung auch bei der Wiederholung nicht bestehen, erhalten vom Kursträger eine Teilnahmebescheinigung, die Angaben zu den erreichten Lernfortschritten enthält. 2 Der Kursträger übermittelt dem Bundesamt und der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle eine Kopie der Teilnahmebescheinigung.