(1) Die Basisberufssprachkurse dienen der Erreichung
(2) 1Ein Basisberufssprachkurs umfasst in der Regel 400 Unterrichtseinheiten. 2Für Personen, bei denen nicht davon auszugehen ist, dass sie ohne besondere Vorbereitung die Zertifikatsprüfung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 bestehen, umfassen Basisberufssprachkurse nach Absatz 1 Nummer 1 in der Regel 500 Unterrichtseinheiten.