DeuFöV

Deutschsprachförderverordnung

Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung

Vom 4.5.2016

Zuletzt geändert am 21.12.2022

§ 12

Basisberufssprachkurse

(1) Die Basisberufssprachkurse dienen der Erreichung

1. des Sprachniveaus B 2, ausgehend vom Niveau B 1 oder
2. des Sprachniveaus C 1, ausgehend vom Niveau B 2 oder
3. des Sprachniveaus C 2, ausgehend vom Niveau C 1
des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(2) 1Ein Basisberufssprachkurs umfasst in der Regel 400 Unterrichtseinheiten. 2Für Personen, bei denen nicht davon auszugehen ist, dass sie ohne besondere Vorbereitung die Zertifikatsprüfung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 bestehen, umfassen Basisberufssprachkurse nach Absatz 1 Nummer 1 in der Regel 500 Unterrichtseinheiten.