(1) 1Die berufsbezogene Deutschsprachförderung baut auf dem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes auf. 2Sie wird in Berufssprachkursen nach § 12 und nach § 13 angeboten.
(2) 1Der Unterricht findet in Deutsch statt. 2Eine Unterrichtseinheit ist eine Lehrveranstaltung von 45 Minuten Dauer.
(3) 1Die Zahl der Teilnehmenden an einem Berufssprachkurs darf 25 nicht überschreiten. 2Das Bundesamt kann in Einzelfällen Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(4) 1Die Berufssprachkurse können in Vollzeit oder in Teilzeit durchgeführt werden. 2Die Durchführung ist bei Bedarf auch online oder in virtuellen Klassenzimmern möglich. 3Die zeitliche und mediale Ausgestaltung soll gewährleisten, dass bei Bedarf der Spracherwerb berufs- oder ausbildungsbegleitend sowie eine Kombination mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik nach § 16 möglich ist. 4Ein Berufssprachkurs in Vollzeit umfasst in der Regel nicht mehr als 25 Unterrichtseinheiten in der Woche.
(5) 1Das Bundesamt legt die Rahmenbedingungen für die Durchführung von Online-Berufssprachkursen oder Berufssprachkursen in virtuellen Klassenzimmern fest. 2Es kann für diese Angebote Abweichungen von der Regelung in Absatz 3 Satz 1 zulassen.
(6) Die Berufssprachkurse können um betriebliche Lernphasen ergänzt werden.