Teil 6
Datenverarbeitung; Monitoring
§ 26
Datenverarbeitung
(1)
Das Bundesamt verarbeitet zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und Durchführungsaufgaben folgende teilnehmerbezogene Daten:
1. Namen, Vornamen,
2. Geburtsdatum,
3. Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
4. Staatsangehörigkeiten,
5. Kundennummer der Jobcenter nach § 51a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der Bundesagentur für Arbeit,
6. Aufenthaltsstatus,
7. Geschlecht,
8. Angaben zum Bildungsstand, zur beruflichen Qualifikation, zum Vorliegen einer Beschäftigung und Angaben dazu, ob die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 vorliegen,
9. Angaben zum Sprachstand nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und
10. die die Teilnahmeberechtigung erteilende Stelle.
(2)
Die Kursträger übermitteln dem Bundesamt die in Absatz 1 genannten Daten nach dessen Vorgaben.
(3)
Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 sind nach spätestens fünf Jahren zu löschen.